2. Die Verletzung dieser Pflicht kann Gegenstand und Inhalt einer entsprechenden
Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.
Aus dem
Sachverhalt:
Der Kläger
begehrt die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Elektronikfachverkäufer
gegen eine Vergütung von zuletzt 3.600,-- DM brutto im Monat beschäftigt.
Er ist Mitglied des im Oktober 1990 bei der Beklagten gewählten Betriebsrates.
Diese Betriebsratswahl hatte die Beklagte angefochten. Das Wahlanfechtungsverfahren
ist eingestellt worden, nachdem die Beklagte ihren Wahlanfechtungsantrag
zurückgenommen hatte.
In dem Wahlanfechtungsverfahren wurde der Betriebsrat durch Verfahrensbevollmächtigte
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vertreten. Der Kläger verließ
am 24. Oktober 1990 zusammen mit dem Betriebsratsmitglied B während
der Arbeitszeit den Betrieb der Beklagten und sagte zu einer Arbeitnehmerin
an der Kasse, sie gingen zur Gewerkschaft. Am 31. Oktober 1990 verließ
der Kläger gegen 14.00 Uhr zusammen mit dem Betriebsratsmitglied
F das Geschäft. Er erklärte wiederum einer Arbeitnehmerin an
der Kasse, sie gingen jetzt zur Pause und anschließend zur Gewerkschaft.
In beiden Fällen suchte der Kläger die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
auf. In keinem der beiden Fälle meldete sich der Kläger persönlich
bei dem Geschäftsführer der Beklagten ab.
Die Beklagte erteilte dem Kläger eine von ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten
verfaßte schriftliche Abmahnung vom 12. November 1990, in der es
im wesentlichen heißt:
"Am 24.10.1990 verließen Sie gemeinsam mit Herrn B die Geschäftsräume,
indem Sie einer Arbeitnehmerin an der Kasse sagten, Sie gingen zur Gewerkschaft.
Darüber hinaus haben Sie am 31.10.1990 um 14.00 h gemeinsam mit Herrn
F erneut das Geschäft verlassen und erklärten einer Arbeitnehmerin
an der Kasse, Sie gingen jetzt zur Pause und dann zur Gewerkschaft. Ich
mache Sie auf folgendes aufmerksam: Wenn Sie, die Wirksamkeit der Betriebsratswahl
einmal unterstellt, Rechte aus § 37 Betriebsverfassungsgesetz wahrnehmen,
so sind sie verpflichtet, sich zuvor abzumelden, und zwar bei dem Arbeitgeber.
Es geht nicht an, daß sie dritten Arbeitnehmern gegenüber irgendwelche
Informationen, noch dazu in derart pauschaler und unzureichender Form,
hinterlassen. Sie haben gegen Ihre Abmeldeverpflichtung verstoßen.
Die Abmeldung bedeutet - wie dargestellt - zum einen, daß Sie sich
an den Arbeitgeber zu wenden haben, darüber hinaus haben Sie den
Arbeitgeber in groben Umrissen zu informieren. So wie Sie sich verhalten
haben, geht es nicht und wird es auch in Zukunft nicht gehen. Ich erteile
Ihnen also eine arbeitsrechtliche Abmahnung mit dem Hinweis, daß
ich im Wiederholungsfalle Konsequenzen arbeitsrechtlicher Art ziehen werde."
Das Abmahnungsschreiben wurde zur Personalakte des Klägers genommen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Entfernung dieses Abmahnungsschreibens
aus seiner Personalakte.
Der Kläger hat behauptet, er habe den Geschäftsführer der
Beklagten an beiden Tagen unter den ihm bekannten Telefonnummern nicht
erreichen können. Er habe sich deshalb bei den im Kassenbereich tätigen
Büroangestellten kurz vor Beginn seiner Mittagspausen abgemeldet.
Die dort tätigen Arbeitnehmer der Beklagten nähmen für
die Beklagte auch Urlaubsanträge und Anträge auf Gewährung
freier Tage entgegen, führten die Personalkartei und seien für
die Kontrolle der Stempelkarten zuständig. ...
Die Beklagte
... hat erwidert, ihr Geschäftsführer sei an beiden Tagen im
Betrieb außerhalb der Verkaufsräume telefonisch jederzeit erreichbar
gewesen. Er trage ständig ein drahtloses Telefon bei sich. Der Kläger
habe nicht einmal versucht, sich vor dem Verlassen des Betriebes telefonisch
beim Geschäftsführer abzumelden. Die Büroangestellten an
der Kasse seien nur zur Entgegennahme von Zahlungen befugt, sie hätten
aber keine personellen Befugnisse. Solange keine besondere Abmelderegelung
getroffen werde, sei nur der Geschäftsführer für die Entgegennahme
solcher Abmeldungen aus dem Betrieb zuständig. Zudem müßten
alle Arbeitnehmer beim Verlassen des Betriebes gelbe Abwesenheitszettel
ausfüllen; auch dies habe der Kläger in beiden Fällen nicht
getan. ...
Kernaussagen des Urteils:
Die Revision
ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
Es bedarf noch näherer Feststellungen zu der Frage, ob die in der
Abmahnung erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht.
1. Das
Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Arbeitnehmer
die Entfernung einer mißbilligenden Äußerung des Arbeitgebers
aus seiner Personalakte verlangen kann, wenn diese Äußerung
unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in
seiner Rechtsstellung und in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen
können
(ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 13. April
1988 - 5 AZR 537/86 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht,
zu 1 der Gründe, m.w.N.; siehe auch BAG Urteil vom 27. November 1985
- 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93, aaO, zu I 2, 4 der Gründe).
Wie das Landesarbeitsgericht
ebenfalls zutreffend ausführt, ist die Abmahnung des Arbeitgebers
die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts. Durch
eine Abmahnung weist der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung
den Arbeitnehmer als Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und
macht ihn auf eine Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert
er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und
kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche
Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an, insbesondere
in Form der Androhung einer Kündigung
(vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 -
AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 a und b der Gründe;
BAGE 50, 362, 368 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht,
unter B III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR
75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung;
BAG Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87
BetrVG 1972 Betriebsbuße, unter I 1 b der Gründe).
Dem Landesarbeitsgericht
ist schließlich auch darin zu folgen, daß es das Schreiben
des Rechtsanwaltes als Bevollmächtigtem der Beklagten vom 12. November
1990 als Abmahnung angesehen hat. Dies kommt, wie das Landesarbeitsgericht
zu Recht betont, nicht nur in der eindeutigen Bezeichnung im Schreiben
selbst zum Ausdruck, sondern vor allem dadurch, daß ein bestimmtes
Verhalten des Klägers gerügt und für den Wiederholungsfall
"Konsequenzen arbeitsrechtlicher Art" angedroht werden.
2. Unzutreffend
hat das Landesarbeitsgericht jedoch angenommen, die Abmahnung müsse
aus rechtlichen Gründen aus der Personalakte entfernt werden, weil
das gerügte Verhalten des Klägers nicht Gegenstand einer individualrechtlichen
Abmahnung sein könne.
a) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, wenn einem Betriebsratsmitglied
lediglich die Verletzung einer Amtspflicht vorgeworfen werden könne,
sei der Ausspruch einer Kündigung unzulässig und nur ein Ausschluß
nach § 23 BetrVG möglich. Hieraus ergebe sich, daß die
Rechtsgutverletzung, die in Frage stehe, für den Fall der Statthaftigkeit
einer Abmahnung zumindest das Bindeglied zwischen Kollektivrecht und Individualrecht
darstellen müsse. Sei eine solche Verbindung nicht herzustellen,
so könne eine Pflichtverletzung des Betriebsrates nur auf kollektivrechtlicher
Ebene und damit nicht im Wege individualrechtlicher Abmahnung geahndet
werden. Die Verletzung der Pflicht eines Betriebsratsmitgliedes, sich
zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten rechtzeitig abzumelden,
sei allein eine Verletzung kollektivrechtlicher, aus § 37 Abs. 2
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrVG herzuleitender Pflichten. Die
Ahndung einer solchen Pflichtverletzung könne nur im Rahmen des §
23 Abs. 1 BetrVG erfolgen. Sinn der Abmeldepflicht nach § 37 Abs.
2 BetrVG sei es, daß der Arbeitgeber die betrieblich notwendigen
Maßnahmen zur Gewährleistung des Freistellungsanspruchs ergreifen
könne. Damit sei die Abmeldeverpflichtung des Betriebsratsmitgliedes
Ausfluß des in § 2 Abs. 1 BetrVG geregelten Gedankens der vertrauensvollen
Zusammenarbeit. Sie folge aus der Verpflichtung des Betriebsrats, sich
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte auch am Wohl des Betriebes
zu orientieren. Die Abmeldepflicht sei daher nur betriebsverfassungsrechtlicher
Natur, ein Verstoß gegen sie könne grundsätzlich nur Auswirkungen
im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts haben, eine individualrechtliche
Sanktion scheidet aus.
b) Der Senat
teilt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht. aa) Zwar hat das
Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, wenn einem Betriebsratsmitglied lediglich
die Verletzung einer Amtspflicht zum Vorwurf gemacht werde, sei eine Kündigung
unzulässig und nur ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG
möglich; andererseits komme eine außerordentliche Kündigung
in Betracht, wenn zugleich eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis vorliege, wobei an die Berechtigung der fristlosen
Entlassung ein "strengerer Maßstab" anzulegen sei als
bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehöre
(BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP Nr. 95 zu
§ 626 BGB, zu II 4 der Gründe, m.w.N., u.a. auf BAG Urteil vom
25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 -, n.v.).
Dementsprechend
kommt eine Pflichtverletzung durch ein Betriebsratsmitglied als Gegenstand
einer Abmahnung in Betracht, wenn es zumindest auch seine arbeitsvertraglichen
Pflichten verletzt hat. Umgekehrt ist, wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers
zugleich auch eine Verletzung seiner Pflichten als Betriebsratsmitglied
darstellt, eine Abmahnung wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen
Pflichten nicht ausgeschlossen
(vgl. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79 - AP Nr. 40 zu §
37 BetrVG 1972, unter II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 30. Januar
1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße
mit Anm. Pfarr).
Ein Betriebsratsmitglied
ist, abgesehen von den Fällen der Arbeitsbefreiung wegen Betriebsratstätigkeit,
ebenso zur Arbeitsleistung verpflichtet wie jeder andere Arbeitnehmer.
Damit kann auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abmahnung insoweit
kein Unterschied zu anderen Arbeitnehmern bestehen (vgl. BAG Urteil
vom 6. August 1981, aaO).
bb) Im Gegensatz zur Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Verpflichtung
eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes, sich beim Arbeitgeber
abzumelden, wenn und soweit es erforderliche Betriebsratsarbeit während
seiner Arbeitszeit ausführen will, nicht allein betriebsverfassungsrechtlicher
Art.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die Mitglieder eines Betriebsrates von
ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgeltes
zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Hierzu muß sich das Betriebsratsmitglied beim Verlassen
des Arbeitsplatzes wie jeder andere Arbeitnehmer abmelden
(vgl. BAGE 43, 109, 112 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, unter II
1 der Gründe; siehe auch BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78
- AP Nr. 39, aaO, unter II 2 a der Gründe).
Allerdings
bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung des
Betriebsratsmitgliedes im Rahmen von § 37 Abs. 2 BetrVG
(vgl. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39, aaO, unter
II 2 a der Gründe; auch schon BAG Beschluß vom 30. Januar 1973
- 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe).
Die Pflicht, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn während der
Arbeitszeit die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht wird, trifft
alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Sie ist eine arbeitsvertragliche
Nebenpflicht. Ihre Erfüllung dient im wesentlichen dem Ziel,
den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, den Ausfall des Arbeitnehmers
anderweitig zu überbrücken oder die Arbeit entsprechend anders
zu organisieren. Diese vertragliche Nebenpflicht wird nicht dadurch zu
einer betriebsverfassungsrechtlichen, nur kollektivrechtlich begründeten
Pflicht, daß es hier um die Befreiung von Betriebsratsmitgliedern
von der Pflicht zur Arbeitsleistung zum Zwecke der Ausübung von Betriebsratstätigkeit
geht. § 37 Abs. 2 BetrVG umschreibt insoweit nur einen besonderen,
betriebsverfassungsrechtlich begründeten Anlaß für eine
Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt. Damit
wird aber die Verpflichtung, sich beim Arbeitgeber abzumelden, für
sich allein noch keine ausschließlich kollektivrechtliche. Dieselbe
Verpflichtung trifft jeden Arbeitnehmer auch in anderen Fällen, in
denen er einen Anspruch darauf hat, unter Fortzahlung der Bezüge
von seiner Arbeitsleistung befreit zu sein. Solche Ansprüche können
sich aus Tarifverträgen wie aus dem Gesetz ergeben, zum Beispiel
aus § 616 Satz 1 BGB. Gleichermaßen wie der Lohnzahlungsanspruch,
der dem Betriebsratsmitglied im Falle des § 37 Abs. 2 BetrVG erhalten
bleibt, seine Ursache nicht im Betriebsverfassungsrecht, sondern im Individualrecht,
nämlich im Arbeitsvertrag hat und deshalb auch verfahrensrechtlich
als individualrechtlicher Anspruch anzusehen ist (ständige Rechtsprechung,
vgl. statt vieler: BAGE 25, 23, 26 = AP Nr. 1 zu § 37 BetrVG 1972,
unter 1 der Gründe, mit Anm. Richardi), hat auch die Verpflichtung,
sich beim Arbeitgeber zum Zwecke der Ausführung von Betriebsratsaufgaben
abzumelden, wie auch die Verpflichtung, sich nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit
während der Arbeitszeit zurückzumelden, ihre Rechtsgrundlage
in den individualrechtlichen, nämlich arbeitsvertraglichen Beziehungen
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Ob sich eine solche
Abmeldepflicht für das Betriebsratsmitglied auch aus dem in §
2 Abs. 1 BetrVG normierten kollektivrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergibt, kann hier
dahinstehen. Es genügt, daß die verletzte Pflicht jedenfalls
auch arbeitsvertragsrechtlicher Natur ist. Als solche kann ihre Verletzung
Gegenstand und Inhalt einer entsprechenden Abmahnung durch den Arbeitgeber
sein. Um eine derartige Abmahnung handelt es sich im vorliegenden Fall.
Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landesarbeitsgericht
hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - offen gelassen, ob die erteilte
Abmahnung inhaltlich zutrifft oder nicht und insofern keine Sachverhaltsfeststellungen
zum teilweise streitigen Vorbringen der Parteien getroffen. Dies wird
es nachzuholen haben. Dabei wird es auch zu beachten haben, daß
die erteilte Abmahnung bereits dann aus der Personalakte des Klägers
zu entfernen ist, wenn nicht alle in dem Abmahnungsschreiben gerügten
Vorwürfe zutreffen (vgl. BAG Urteil vom 13. März 1991 - 5 AZR
133/90 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der
Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). In dem Abmahnungsschreiben
wird dem Kläger nicht nur vorgeworfen, sich am 24. Oktober 1990 und
am 31. Oktober 1990 nicht beim Arbeitgeber, das heißt beim Geschäftsführer
der Beklagten selbst abgemeldet zu haben, sondern zudem gerügt, daß
dies gegenüber hierzu nicht befugten Arbeitnehmern "in der Art
pauschaler und unzureichender Form" erfolgt sei.
Zum
Thema "Abmahnung eines BR-Mitglieds" Lese auch:
» BAG, Urteil vom
6.8.1981 - 6 AZR 1086-79 - Abmahnung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds
bei Arbeitszeitversäumung
«
Zurück zum Themenliste
|