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Probleme
der Migration
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Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten: Nach §31 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) ist der Aufenthalt für nachgezogene ausländische Ehepartner in den ersten zwei Jahren abhängig vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese wird von der Ausländerbehörde meist als eine "häusliche Lebensgemeinschaft" interpretiert. Ebenso nach dieser Vorschrift steht nach zweijährigem Bestand einer Ehe allerdings dem ausländischem Ehegatten ein eigenständiges, von dem Bestand der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht zu. Diese Norm lautet:
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Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, Er/ Sie in
den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder
einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden
ist.
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