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Aufbauseminare

Aufbauseminare - Allgemeinen Aufgaben

BR-08:
Gesetzlicher Schutzauftrag des Betriebsrats bezüglich besonderer Personengruppen (Frauen - Migranten - Leistungsgeminderte - ältere Arbeitnehmer - Auszubildende) und das Beschwerderecht der Beschäftigten

Dieses Seminar richtet sich an alle Betriebsratsmitglieder. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Betriebsrat in zahlreichen seiner Vorschriften. So verpflichtet § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, § 80 Abs. 1 Nr. verpflichtet den Betriebsrat dafür Sorge zutragen, dass die älteren Arbeitnehmer im Betrieb gesondert gefördert werden, Nr. 7 derselben Vorschrift verpflichtet den Betriebsrat, die Integration der „ausländischen“ Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern, den Rassismus und die Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen usw. Die betriebliche Realität der bundesdeutschen Betriebe macht solche gesetzlichen Regelungen notwendig. Aber mit gesetzlichen Verboten oder Geboten ist der miserable Zustand in den Betrieben und in der Gesellschaft nicht

aufgehoben, vielmehr müssen die einzelnen Akteure aktiv werden und den Gesetzen Geltung verschaffen. Das ist der Auftrag des § 80 Abs. 1 BetrVG. Für den Fall, dass Arbeitnehmer im Betrieb benachteiligt werden oder eine schlechte Behandlung erfahren, hat der Gesetzgeber ihnen im Betriebsverfassungsgesetz ein Beschwerderecht eingeräumt. Das Beschwerderecht ist oft das einzige Mittel, Einzelprobleme wirksam zu lösen, denn „wo kein Kläger, dort kein Richter“.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.



BR-12:
Beschäftigungssicherung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Gleichstellung von Personengruppen

Der Betriebsrat kann, wenn er dies sich zum Ziel gesetzt hat, durch eine allumfassende Koordinierung seiner Arbeit in den Wirkungsbereichen der §§ 80, 92, 92a, 99 i.V.m. 93, 95, 96-98, 99 BetrVG und durch die korrekte und konsequente Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Beschäftigung im Betrieb nicht nur sichern, sondern manchmal auch ausweiten. Voraussetzung dafür ist nur, dass er sich von den althergebrachten klassischen Beteiligungsformen in der praktischen Durchführung der personellen Angelegenheiten verabschiedet und sich zum Teil neuorientiert und die geänderten gesetzlichen Regelungen aus der Perspektive der Arbeitnehmer auszufüllen versucht. Diese Neuorientierung, wird im Seminar in zahlreichen Arbeitsgruppen und Übungen erprobt. Im Bestreiten dieser Neuorientierung wird der gesetzliche Auftrag des Betriebsrats, für die betriebliche die Gleichstellung von Frauen und Männern von Einheimischen und Migranten herzustellen, eine neue und gewichtige Bedeutung erhalten. Dies entspricht zudem dem arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, dem Arbeitgeber und Betriebsrat gleichsam verpflichtet sind.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.


BR-24:
Allgemeine und besondere Aufgaben des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz und sonstigen Schutzgesetzen

Der Betriebsrat hat die Aufgabe darüber zu wachen, dass Schutzgesetze im Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes beachtet und durchgeführt werden. Zu einem solchen Gesetz zählt auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) birgt neuartige Gestaltungschancen für die betrieblichen Interessenvertretungen in sich. Das gilt insbesondere für innerbetriebliche Stellenausschreibungen und damit einhergehend für Arbeitsplatzbeschreibungen und Auswahlrichtlinien. Aber auch die Frage von arbeitgeberseitigen Kündigungen ist hier stark berührt; das AGG setzt hier ganz neue Maßstäbe. Betriebsräte haben die Aufgabe dafür zu sorgen, dass diese Maßstäbe so eingehalten werden, wie dies vom Gesetzt verlangt wird. Dieses Gesetz hat weitreichende Auswirkungen auf die Personalpolitik von Unternehmen, so dass das Gesetz vor allem bei Einstellungen, innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, Kündigungen, Vergütungs-, Beförderungs-, Beurteilungsverfahren sowie bei der Praxis von Abmahnungen und sog. Mitarbeitergesprächen bzw. Krankenrückkehrgesprächen eine gewichtige Rolle spielt.
In dieser Schulung werden Sie erfahren, welche Gestaltungschancen das AGG Ihnen in Eigenschaft als betriebliche Interessenvertretung bietet. In diesem Seminar sollen Sie dazu befähigt werden zu beurteilen, wann eine gesetzlich nicht erlaubte Diskriminierung vorliegt und wie Sie dagegen erfolgreich vorgehen können. Sie erhalten in diesem Seminar zudem ganz konkrete Beispiele der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.


BR-28:
Gesetzlicher Schutzauftrag des Betriebsrats bezüglich kultureller und religiöser Vielfalt im Betrieb

Die Auseinandersetzung mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit muss in allen gesellschaftlichen Bereichen aktiv geführt werden, dazu gehören Familie und Beruf ebenso wie Ausbildung und Betrieb. Das am 28. Juli 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes leistet durch ein Bündel von Maßnahmen seinen Beitrag zur betrieblichen Integration von ausländischen Arbeitnehmern und zur Bekämpfung fremdenfeindlicher Betätigungen im Betrieb. Dazu gehören z.B. die Berichtspflicht des Arbeitgebers über die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer und das Recht des Betriebsrats, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu beantragen. Des Weiteren kann der Betriebsrat bei fremdenfeindlichen und rassistischen Betätigungen seine Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen wie z.B. der Einstellung und Versetzung verweigern, aber auch die Entfernung eines sich fremdenfeindlich betätigenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen.
Weiterhin sollen – falls für die Zwecke der Zusammenarbeit erforderlich – entweder diese Verhaltensweisen unter Strafe gestellt oder bis zur eventuellen Annahme der erforderlichen Bestimmungen eine Ausnahme vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit gemacht werden. Betroffen sind:
      • öffentliche Aufstachelung zur Diskriminierung, Gewalt oder Rassenhass;
      • öffentliche, auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit abzielende Verteidigung von erbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von                Menschenrechtsverletzungen;
      • öffentliche die Verachtung einer über Hautfarbe, Rasse, Religion oder nationale der ethnische Herkunft definierten Gruppe ausdrücken         oder eine solche Gruppe herabwürdigen;
      • Weitergabe und Verbreitung von Schriften sowie von Bild- und sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten         in der betrieblichen Öffentlichkeit;
      • Beteiligung an Tätigkeiten von Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, bei denen es zu Diskriminierung, Gewalt oder
        Rassenhass, ethnischem oder religiösen Hass kommt.

In der Bundesrepublik Deutschland sind diese nur beispielhaft genannten Verhaltensweisen unter anderem als Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Strafgesetzbuch, Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Strafgesetzbuch, und Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht.

In diesem Seminar wird den Teilnehmenden die zur Prävention und Bekämpfung fremdenfeindlicher Erscheinungen im Betrieb geeigneten Vorschriften näher gebracht. Es werden gemeinsam Handlungsmöglichkeiten und Handlungsstrategien besprochen und entwickelt. Auch werden in diesem Seminar verschiedene Fassaden der Fremdenfeindlichkeit in Rollenspielen in die Szene gesetzt. Denn nicht alle Kahlköpfe sind potentielle Rassisten sowie nicht alle Kragen-und Krawattenträger Menschenfreunde sind.  

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt Schulungsgebühr; 49,- Euro Verpflegungs-, Material- und Raumkosten (Tagungspauschale); ggf. 95,- Euro Übernachtungskosten ohne Abendessen pro Tag und Person.

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.


BR-30:
Der praktische Umgang mit dem § 80 Abs. 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

In diesem Seminar sollen die einschlägigen rechtlichen Grundlagen zum Schutz besonderer Personengruppen gemeinsam gefunden, gelesen und verstanden werden. Dabei sollen bereits vorhandene arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Grundkenntnisse vertieft werden.
Die Teilnehmenden erhalten in den fachlich begleiteten Arbeitsgruppenphasen die Chance, derart die neu erlernten Wissensinhalte mit dem bereits vorhandenen Wissen zu verknüpfen, dass ihnen nach Seminarende eine verantwortungsvolle betriebliche Arbeit zum Wohle besonders schutzwürdiger Kolleginnen und Kollegen leichter fällt, als zuvor.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.