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Aufbauseminare - Allgemeinen Aufgaben BR-08: Dieses Seminar richtet sich an alle Betriebsratsmitglieder. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Betriebsrat in zahlreichen seiner Vorschriften. So verpflichtet § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, § 80 Abs. 1 Nr. verpflichtet den Betriebsrat dafür Sorge zutragen, dass die älteren Arbeitnehmer im Betrieb gesondert gefördert werden, Nr. 7 derselben Vorschrift verpflichtet den Betriebsrat, die Integration der ausländischen Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern, den Rassismus und die Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen usw. Die betriebliche Realität der bundesdeutschen Betriebe macht solche gesetzlichen Regelungen notwendig. Aber mit gesetzlichen Verboten oder Geboten ist der miserable Zustand in den Betrieben und in der Gesellschaft nicht |
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aufgehoben, vielmehr
müssen die einzelnen Akteure aktiv werden und den Gesetzen Geltung
verschaffen. Das ist der Auftrag des § 80 Abs. 1 BetrVG. Für
den Fall, dass Arbeitnehmer im Betrieb benachteiligt werden oder eine
schlechte Behandlung erfahren, hat der Gesetzgeber ihnen im Betriebsverfassungsgesetz
ein Beschwerderecht eingeräumt. Das Beschwerderecht ist oft das einzige
Mittel, Einzelprobleme wirksam zu lösen, denn wo kein Kläger,
dort kein Richter. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-12: Beschäftigungssicherung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Gleichstellung von Personengruppen Der Betriebsrat kann, wenn er dies sich zum Ziel gesetzt hat, durch eine allumfassende Koordinierung seiner Arbeit in den Wirkungsbereichen der §§ 80, 92, 92a, 99 i.V.m. 93, 95, 96-98, 99 BetrVG und durch die korrekte und konsequente Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Beschäftigung im Betrieb nicht nur sichern, sondern manchmal auch ausweiten. Voraussetzung dafür ist nur, dass er sich von den althergebrachten klassischen Beteiligungsformen in der praktischen Durchführung der personellen Angelegenheiten verabschiedet und sich zum Teil neuorientiert und die geänderten gesetzlichen Regelungen aus der Perspektive der Arbeitnehmer auszufüllen versucht. Diese Neuorientierung, wird im Seminar in zahlreichen Arbeitsgruppen und Übungen erprobt. Im Bestreiten dieser Neuorientierung wird der gesetzliche Auftrag des Betriebsrats, für die betriebliche die Gleichstellung von Frauen und Männern von Einheimischen und Migranten herzustellen, eine neue und gewichtige Bedeutung erhalten. Dies entspricht zudem dem arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, dem Arbeitgeber und Betriebsrat gleichsam verpflichtet sind. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-24: Der Betriebsrat hat
die Aufgabe darüber zu wachen, dass Schutzgesetze im Betrieb nach
Maßgabe des jeweiligen Gesetzes beachtet und durchgeführt werden.
Zu einem solchen Gesetz zählt auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) birgt neuartige Gestaltungschancen
für die betrieblichen Interessenvertretungen in sich. Das gilt insbesondere
für innerbetriebliche Stellenausschreibungen und damit einhergehend
für Arbeitsplatzbeschreibungen und Auswahlrichtlinien. Aber auch
die Frage von arbeitgeberseitigen Kündigungen ist hier stark berührt;
das AGG setzt hier ganz neue Maßstäbe. Betriebsräte haben
die Aufgabe dafür zu sorgen, dass diese Maßstäbe so eingehalten
werden, wie dies vom Gesetzt verlangt wird. Dieses Gesetz hat weitreichende
Auswirkungen auf die Personalpolitik von Unternehmen, so dass das Gesetz
vor allem bei Einstellungen, innerbetrieblichen Stellenausschreibungen,
Kündigungen, Vergütungs-, Beförderungs-, Beurteilungsverfahren
sowie bei der Praxis von Abmahnungen und sog. Mitarbeitergesprächen
bzw. Krankenrückkehrgesprächen eine gewichtige Rolle spielt. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-28: Die Auseinandersetzung
mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit muss in allen gesellschaftlichen
Bereichen aktiv geführt werden, dazu gehören Familie und Beruf
ebenso wie Ausbildung und Betrieb. Das am 28. Juli 2001 in Kraft getretene
Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes leistet durch ein Bündel
von Maßnahmen seinen Beitrag zur betrieblichen Integration von ausländischen
Arbeitnehmern und zur Bekämpfung fremdenfeindlicher Betätigungen
im Betrieb. Dazu gehören z.B. die Berichtspflicht des Arbeitgebers
über die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen
Arbeitnehmer und das Recht des Betriebsrats, Maßnahmen zur Bekämpfung
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu beantragen. Des Weiteren kann
der Betriebsrat bei fremdenfeindlichen und rassistischen Betätigungen
seine Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen wie z.B. der Einstellung
und Versetzung verweigern, aber auch die Entfernung eines sich fremdenfeindlich
betätigenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen. In der Bundesrepublik Deutschland sind diese nur beispielhaft genannten Verhaltensweisen unter anderem als Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Strafgesetzbuch, Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Strafgesetzbuch, und Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. In diesem Seminar wird den Teilnehmenden die zur Prävention und Bekämpfung fremdenfeindlicher Erscheinungen im Betrieb geeigneten Vorschriften näher gebracht. Es werden gemeinsam Handlungsmöglichkeiten und Handlungsstrategien besprochen und entwickelt. Auch werden in diesem Seminar verschiedene Fassaden der Fremdenfeindlichkeit in Rollenspielen in die Szene gesetzt. Denn nicht alle Kahlköpfe sind potentielle Rassisten sowie nicht alle Kragen-und Krawattenträger Menschenfreunde sind. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt Schulungsgebühr; 49,- Euro Verpflegungs-, Material- und Raumkosten (Tagungspauschale); ggf. 95,- Euro Übernachtungskosten ohne Abendessen pro Tag und Person. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-30: In diesem Seminar
sollen die einschlägigen rechtlichen Grundlagen zum Schutz besonderer
Personengruppen gemeinsam gefunden, gelesen und verstanden werden. Dabei
sollen bereits vorhandene arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Grundkenntnisse
vertieft werden. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.
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