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Aufbauseminare

Aufbauseminare - Algemeines Arbeitsrecht

BR-18:
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei Teil-zeit, Befristung, Leiharbeit, Aushilfe, Fremdpersonaleinsatz und Per-sonalpolitik und Personalplanung des Arbeitgebers

Seit mehr als dreißig Jahren wird der Arbeitskräftebedarf der privaten wie öffentlichen Arbeit-geber verstärkt über die prekären Arbeitsverhältnissen befriedigt. Befristete Arbeitsverhält-nisse sowie Abruf-, Teilzeit- und Leiharbeitsverhältnisse und viele andere Typen von Arbeits-vertragsverhältnisse gehören leider in der Arbeitswelt Deutschlands ohne einen ernstzuneh-menden gesellschaftlichen Widerstand zur Normalität.

Die Befristung unterliegt ständigen Änderungen und darf nur unter gewissen Voraussetzungen vorgenommen werden. So wurde durch das sog. Job-Aktiv-Gesetz die Höchstdauer für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert und

dann unbegrenzt ermöglicht. Dies gilt seit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahre 2017 für Leiharbeitsverhältnisse bezüglich der Verleihdauer aber nur bedingt. Die Verleihdauer ist nunmehr mit 18 Monaten beschränkt. Allerdings kann diese Einschränkung mit einigen einfachen organisatorischen Tricks umgangen werden und außerdem tarifvertraglich erhöht werden. Auch hält das Prinzip des sog. Equal Pay nicht das, was es verspricht. Ein Leiharbeitnehmer würde, wenn Arbeitgeber die Ent- bzw. Verleihung geschickt steuern, niemals in den Genuss des gleichen Lohnes eines bei einem Entleiher beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmers erhalten. Wie Betriebsräte und Gewerkschaften Einfluss auf die tatsächliche Realisierung des „gleichen Lohnes“ nehmen können ist ein weiterer Gegenstand n dieser Schulung.

Die Absicht des Gesetzgebers des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) Teilzeit aus Gründen der Familienfreundlichkeit und wegen der Flexibilitätsbedarfe der Arbeitgeber zu fördern ist von letzteren gründlich ad absurdum geführt worden; es wird nur noch in Teilzeit und befristet eingestellt-

Mit solchen prekären Arbeitsverhältnissen werden nicht nur bestimmte Schutzgesetze (z.B. Kündigungsschutzgesetz) faktisch außer Kraft gesetzt, sondern auch eine vernünftige Lebens– und Zukunftsplanung schier unmöglich gemacht. Um wenigstens die Familienplanung und Erwerbsarbeit miteinander vereinbaren zu können, hat der Gesetzgeber für die abhängig Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit geschaffen. Er hat ferner durch die Änderung des AÜG die Leiharbeit begrenzt.

Damit der Betriebsrat die individualrechtlich strukturell schwächeren Arbeitnehmer besser beraten und ihnen kollektivrechtlich beiseite stehen kann, werden dafür in dieser Schulung die Voraussetzungen geschaffen.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

 

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.


BR-19:
Die Unterscheidung und das besondere Verhältnis zwischen Kollektiv- und Individuelles Arbeitsrecht

Das Seminar beinhaltet grundlegende Wissenselemente, über die ein jedes Betriebsratsmitglied (vor allem Vorsitzende und freigestellte) verfügen muss, wenn es seine vom Gesetzgeber Auferlegten Pflichten erfüllen und die ihm eingeräumten Rechte wirksam wahrnehmen soll. Der Alltag eines Betriebsratsmitglieds besteht oft auch darin, dass er von vielen seiner Kolleginnen und Kollegen ständig mit Fragen aus verschiedenen Bereichen des Arbeitslebens torpediert wird.
Optimale Reaktion des betreffenden Mitglieds wäre es, diese Fragen selbständig zu beantworten, statt die fragenden Kolleginnen und Kollegen jedes mal auf dritte Personen (z.B. Anwälte, Berater, Sachverständige) oder Stellen (z.B. Gewerkschaften) zu verweisen.
Ziel dieses Seminars ist es daher, die Teilnehmenden soweit zu schulen, dass Sie sich in den wichtigsten Bereichen des Arbeitslebens für eine erste Hilfestellung im Betrieb hinreichend ausgerüstet sind. 
Erste betriebsrätliche Hilfe aus der ersten Hand ist immer noch besser als eine vermeintlich professionelle Hilfe aus der zweiten oder dritten Hand.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.


BR-48:
Neue Anforderungen an die Betriebsrätearbeit durch das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Der Betriebsrat hat die Aufgabe darüber zu wachen, dass Schutzgesetze im Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes beachtet und durchgeführt werden. Aus dieser gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe erwachsen zahlreiche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für den Betriebsrat, die er neben seiner täglichen Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen muss. So ist der Betriebsrat von Gesetzes wegen angehalten, nicht nur die Sicherung der Beschäftigung allgemein, sondern vor allem die Beschäftigungssicherung von älteren Arbeitnehmern voranzutreiben. Auch hat er die Integration von ausländischen Arbeitnehmern zu fördern und den Rassismus und die Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu bekämpfen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) birgt neuartige Gestaltungschancen für die betrieblichen Interessenvertretungen. Das gilt insbesondere für innerbetriebliche Stellenausschreibungen und damit einhergehend für Arbeitsplatzbeschreibungen und Auswahlrichtlinien. Aber auch die Frage von arbeitgeberseitigen Kündigungen ist hier stark berührt; das AGG setzt hier ganz neue Maßstäbe.

Betriebsräte haben die Aufgabe dafür zu sorgen, dass diese Maßstäbe so eingehalten werden, wie dies vom Gesetz verlangt wird. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat weit reichende Auswirkungen auf die Personalpolitik von Betrieben und Unternehmen, so dass das AGG vor allem bei Einstellungen, innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, Kündigungen, Vergütungs-, Beförderungs-, Beurteilungsverfahren sowie bei der Praxis von Abmahnungen und sog. Mitarbeitergesprächen bzw. Krankenrückkehrgesprächen eine gewichtige Rolle spielt.
In dieser Schulung werden Sie erfahren, welche Gestaltungschancen das AGG Ihnen in Eigenschaft als betriebliche Interessenvertretung bietet. Wir wollen Sie dazu befähigen zu beurteilen, wann eine gesetzlich nicht erlaubte Diskriminierung vorliegt und wie Sie dagegen erfolgreich vorgehen können.
Sie erhalten von uns ganz konkrete Beispiele der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.


BR-49:
Leiharbeit als Instrument der betrieblichen Personalpolitik

Das staatliche Vermittlungsmonopol auf dem Arbeitsmarkt ist längs zusammengebrochen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kooperiert schon lange mit den Zeitarbeitsfirmen. Die Zeitarbeitsfirmen schießen wie Pilze aus dem Boden des Arbeitsmarktes. Führten in den 70er und 80er Jahren erhöhte Auftragseingänge und/oder vorübergehende Personalausfälle zu einem zusätzlichen (auf eine bestimmte Zeit beschränkten) Arbeitskräftebedarf und damit zur Einstellung von Leiharbeitnehmer, so hat sich das beginnend mit Deregulierung und Flexibilisierung des Arbeitsmarktes seit 1994 grundlegend geändert. Viele Unternehmen setzen zunehmend Personal aus Zeitarbeitsfirmen ein. Hierdurch werden in nicht unerheblichem Maße Kosten gesenkt. Durch zunehmenden Einsatz von Leiharbeitnehmern werden in einem offenen oder versteckten Prozess schleichend Stammbelegschaften unterwandert und befristete Arbeitsverhältnisse in Leiharbeitsverhältnisse umgewandelt. Aber auch ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von diesem Prozess gnadenlos niedergewalzt. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ermöglicht den Austausch eigener Arbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer, die Senkung von Personalkosten, einen unendlich flexibleren Einsatz von Arbeitskräften und die Erprobung von Arbeitnehmern ohne arbeitsvertragliche Bindung.
Wie mit solchen offenen oder versteckten Prozessen betriebsverfassungsrechtlich umzugehen ist, ist Gegenstand dieses Seminars. Sie werden in diesem Seminar neben den rechtlichen Voraussetzungen des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auch Kenntnisse über die Verknüpfung des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) u.a. mit dem BetrVG und dem TzBfG erwerben.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

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BR-50:
Der praktische Umgang mit dem Teilzeitbefristungsgesetzt (TzBfG)

Das Teilzeitbefristungsgesetz sowie das Altersteilzeitgesetz gewinnen in der betrieblichen Praxis zunehmend an Bedeutung. Das Altersteilzeitgesetz wird möglicherweise über das Jahr 2009 hinaus gelten. Dieses Gesetz hat vor allem in den gewerblichen Bereichen der Arbeitswelt praxisrelevante Bedeutung, weil hier die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon mit einem Lebensalter von 50 oder in anderen Bereichen 55 Jahren derart verschleißt sind, dass es Sinn macht, sich schrittweise auf den Ruhestand vorzubereiten. In anderen Arbeitsbereichen wieder mag es sinnvoll sein, über das 65. Lebensjahr hinaus zu arbeiten.
Das Teilzeitbefristungsgesetz steht seinerseits schon seit längerer Zeit im Mittelpunkt der betrieblichen Praxis, mit der die Betriebs- und Personalräte täglich zu kämpfen haben. Öffentliche wie private Arbeitgeber operieren zunehmend mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Allen voran der öffentliche Arbeitgeber bevorzugt befristete Arbeitsverhältnisse (projektbezogene Einstellungen). Es ist mit Sorge zu beobachten, dass Stammbelegschaften zunehmend durch befristete Arbeitsverhältnisse ersetzt werden, indem die gekündigten oder in den Ruhestand entlassenen Arbeitnehmer nicht mehr durch unbefristete Arbeitnehmer ersetzt werden.
Nicht zuletzt werden selbst die befristeten Arbeitsverhältnisse unterwandert, indem die Arbeitgeber sie in Leiharbeitsverhältnisse umwandeln, wie dies auch von einigen namhaften Unternehmen im Dienstleistungsbereich in Angriff genommen wurde. Die Kombination von Altersteilzeitgesetz, Teilzeitbefristungsgesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kann sich zu einer ernstzunehmenden Gefahr für die Arbeitnehmerschaft entwickeln. Es gilt daher, darüber nachzudenken, was im Betrieb dagegen unternommen werden kann. Eine gesellschaftspolitische Diskussion über die tatsächlichen Folgen dieser Gesetze hat bis heute nicht stattgefunden. Sie wird, so wie es aussieht, auch nicht so bald stattfinden.
Sie werden in diesem Seminar mit anderen Teilnehmenden gemeinsam unter fachlicher Betreuung lernen, wie man Altersteilzeit unter Einbeziehung der betroffenen Arbeitnehmer und in deren Interesse vernünftig regeln kann. In diesem Seminar werden Sie ferner lernen, wie Sie die Anwendung des Teilzeitbefristungsgesetzes Überwachen und ggf. präventiv eingreifen können. Auch werden Sie dazu Gelegenheit haben mit anderen Teilnehmenden unter fachlicher Anleitung und Betreuung sich darüber Gedanken zu machen, wie Sie die Unterwanderung von Stammbelegschaften durch Leiharbeitnehmer vermeiden oder die Zahl von Leiharbeitnehmern gering halten können.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

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BR-51:
Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG),- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Instrumente der Unterwanderung von Stammbelegschaften und Schutzgesetzen? Betriebsrätliche Handlungsmöglichkeiten und Gegenstrategien

Arbeitszeit ist Lebenszeit. Lebenszeit steht uns Menschen nur beschränkt zur Verfügung. Den überwiegenden Teil ihrer Lebenszeit verbringen abhängig beschäftigte Menschen in den Betrieben. Das ist leider in dieser extremen Form in unserer Gesellschaft für die Existenzsicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien unumgänglich. Daher stellen Arbeitnehmer/innen diesen Teil ihrer Lebenszeit den Arbeitgebern gegen Lohn oder Gehalt zur Verfügung.
Die Arbeitgeber neigen bei der Verwendung dieser an und für sich fremden Lebenszeit oft zu Übertreibungen, in dem sie die Nutzung dieser Zeit intensivieren oder ihren Umfang durch Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ausweiten. Auch hat sich die Höchstdauer für Arbeitnehmerüberlassung seit 1972 von ursprünglich zulässigen drei Monaten, stufenweise auf 24 Monate und nunmehr auf unbegrenzt erhöht.

Die Arbeitskraft wird zudem nur für eine gewisse Zeit vertraglich gebunden. Solche gesellschaftlichen Tatbestände in der Arbeitswelt werden gemeinhin als befristete Arbeitsverhältnisse bezeichnet. Früher wurden solche Arbeitsverhältnisse in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich geregelt. Die Rechtsgrundlagen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind seit dem 1.1.2001 allgemein im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Hier muss nach wie vor zwischen Befristungen mit sachlichem Grund und der erleichterten Befristung ohne sachlichen Grund unterschieden werden.

Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind nur drei wichtige Größen, mit deren verstärkten innerbetrieblichen Anwendung nicht nur Schutzgesetze, sondern auch sukzessive die Stammbelegschaften unterwandert werden können. Von dem auf diese Weise auf die Stammbelegschaften ausgeübten Druck bis hin zu möglichen Gegenstrategien sollen in dieser Schulung behandelt werden.
Mit dieser Schulung beabsichtigen wir vor allem, die Teilnehmenden rechtlich und strategisch dazu zu befähigen, die Gefahr der Intensivierung und Erweiterung der betrieblichen Arbeitszeit sowie die Unterwanderung von Schutzgesetzen und Stammbelegschaften zu verhindern, solche Tendenzen zu verlangsamen oder zu mildern.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

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BR-52: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als Instrument der Flexibilisierung und Deregulierung von Arbeitsverhältnissen
- Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Betriebsrat? -

Im aktuellen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern "vorübergehend" höchstens jedoch bis 18 Monate erlaubt. In diesem Seminar wird das AÜG auch unter den Aspekten der vorgesehenen Änderungen erläutert.
Im Einzelnen sind folgende Neuregelungen vorgenommen worden:
Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, deren Berechnung sowie Möglichkeiten abweichender Regelungen Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung;
Gesetzliche Regelung zu Equal Pay mit Abweichungsoption für (Branchen-) Zuschlagstarifverträge;
Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher;
Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten in der Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung;
Verpflichtungen zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer;
Klarstellung des Verbotes des Kettenverleihs;
Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen;
Verhinderung verdeckter Arbeitnehmerüberlassung;
Rechtsfolgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung;
Wegfall der statistischen Meldepflichten für Verleiher.
• Notwendige Änderungen anderer Gesetze und die jeweiligen Neuregelungen sowie deren Rechtsfolgen:
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in zahlreichen Vorschriften
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

 

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BR-54:
Lässt sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Instrument der betrieblichen Mitgestaltung nutzen?

Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen ist ein Menschenrecht, das in Deutschland für das Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zum Staat insbesondere in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union verpflichten dazu, diesen Schutz auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten in die Arbeitsstätten zu übertragen. Dieser verfassungsrechtlich verbriefte Schutz sollte dabei insbesondere im Bereich Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht auch einfachgesetzlich umgesetzt werden. Das ist nun mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit August 2007 gilt, geschehen. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gab es eine Flut von Ein- bzw. Halbtagsschulungen, in denen Betriebs- und Personalräte „geschult“ wurden. Diese Unterweisungen reichen aber weder für das Verständnis des Gesetzes noch für die betriebliche Arbeit von Betriebs- und Personalräten.
Dass Betriebe Orte der Diskriminierung sein können, wird von niemandem ernsthaft bestritten. Problematisch ist lediglich, dass Menschen unter dem Begriff der Diskriminierung verschiedene Vorstellungen haben. Daher muss der Betriebsrat in der Lage sein, eine "echte" Diskriminierung zu erkennen und sie zu beseitigen.
Sie werden in diesem Seminar alle wesentlichen Aspekte des AGG und andere Vorschriften des Diskriminierungsschutzes kennen lernen. Ferner werden Sie anhand von praxisrelevanten Beispielen aus der höchsten nationalen und europäischen Rechtsprechung erfahren, wie die Diskriminierung arbeitsrechtlich und schadensersatzrechtlich behandelt wird. Dieses Seminar wird Ihnen Sicherheit im Umgang auch mit dem AGG und mit seinen Vorschriften geben.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

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BR-87:
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

- Rechte und Pflichten der Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz –

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel dann, wenn sie wegen Krankheit oder Mutterschaft Arbeitsunfähig sind. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt allerdings eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen Voraus. In diesem Seminar erfahren die Teilnehmende alles Wissenswertes rund um das Entgeltfortzahlungsgesetz sowie Mutterschutzgesetz. Ebenso werden sämtliche gesetzliche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetzes erörtert.
Unsere Referentinnen und Referenten vermitteln in diesem Seminar vor allem folgende wichtige Grundsätze der Entgeltfortzahlung:

• Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
• Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts;
• Dauer der entgeltfortzahlungspflichtigen Arbeitsunfähig;
• Anzeige- und Nachweispflichten der erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
• Mitbestimmungs- Gestaltungsrechte des Betriebsrats bei der Anzeige- und Nachweispflichten der Beschäftigten
• Schutz vor Kürzungen von Sondervergütungen im Krankheitsfall;
• Durch dritte Personen verursachte Arbeitsunfähig und ihre rechtliche Behandlung;
• Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation;
• Besonderheiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit;
• Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrat bei krankheitsbedingten Kündigungen, u.ä.m.

Die Teilnehmende erfahren, wie die o.g. Grundsätze betrieblich zu einer zu einer verbindlichen betrieblichen Regelung (Betriebsvereinbarung) zugeführt werden können

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung.

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.