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Aufbauseminare - Algemeines Arbeitsrecht BR-18:
Seit mehr als dreißig Jahren wird der Arbeitskräftebedarf der privaten wie öffentlichen Arbeit-geber verstärkt über die prekären Arbeitsverhältnissen befriedigt. Befristete Arbeitsverhält-nisse sowie Abruf-, Teilzeit- und Leiharbeitsverhältnisse und viele andere Typen von Arbeits-vertragsverhältnisse gehören leider in der Arbeitswelt Deutschlands ohne einen ernstzuneh-menden gesellschaftlichen Widerstand zur Normalität. Die Befristung unterliegt ständigen Änderungen und darf nur unter gewissen Voraussetzungen vorgenommen werden. So wurde durch das sog. Job-Aktiv-Gesetz die Höchstdauer für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert und |
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dann unbegrenzt ermöglicht. Dies gilt seit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahre 2017 für Leiharbeitsverhältnisse bezüglich der Verleihdauer aber nur bedingt. Die Verleihdauer ist nunmehr mit 18 Monaten beschränkt. Allerdings kann diese Einschränkung mit einigen einfachen organisatorischen Tricks umgangen werden und außerdem tarifvertraglich erhöht werden. Auch hält das Prinzip des sog. Equal Pay nicht das, was es verspricht. Ein Leiharbeitnehmer würde, wenn Arbeitgeber die Ent- bzw. Verleihung geschickt steuern, niemals in den Genuss des gleichen Lohnes eines bei einem Entleiher beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmers erhalten. Wie Betriebsräte und Gewerkschaften Einfluss auf die tatsächliche Realisierung des „gleichen Lohnes“ nehmen können ist ein weiterer Gegenstand n dieser Schulung. Die Absicht des Gesetzgebers des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) Teilzeit aus Gründen der Familienfreundlichkeit und wegen der Flexibilitätsbedarfe der Arbeitgeber zu fördern ist von letzteren gründlich ad absurdum geführt worden; es wird nur noch in Teilzeit und befristet eingestellt- Mit solchen prekären Arbeitsverhältnissen werden nicht nur bestimmte Schutzgesetze (z.B. Kündigungsschutzgesetz) faktisch außer Kraft gesetzt, sondern auch eine vernünftige Lebens– und Zukunftsplanung schier unmöglich gemacht. Um wenigstens die Familienplanung und Erwerbsarbeit miteinander vereinbaren zu können, hat der Gesetzgeber für die abhängig Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit geschaffen. Er hat ferner durch die Änderung des AÜG die Leiharbeit begrenzt. Damit der Betriebsrat die individualrechtlich strukturell schwächeren Arbeitnehmer besser beraten und ihnen kollektivrechtlich beiseite stehen kann, werden dafür in dieser Schulung die Voraussetzungen geschaffen. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.
Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-19: Das Seminar beinhaltet
grundlegende Wissenselemente, über die ein jedes Betriebsratsmitglied
(vor allem Vorsitzende und freigestellte) verfügen muss, wenn es
seine vom Gesetzgeber Auferlegten Pflichten erfüllen und die ihm
eingeräumten Rechte wirksam wahrnehmen soll. Der Alltag eines Betriebsratsmitglieds
besteht oft auch darin, dass er von vielen seiner Kolleginnen und Kollegen
ständig mit Fragen aus verschiedenen Bereichen des Arbeitslebens
torpediert wird. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-48: Der Betriebsrat hat
die Aufgabe darüber zu wachen, dass Schutzgesetze im Betrieb nach
Maßgabe des jeweiligen Gesetzes beachtet und durchgeführt werden.
Aus dieser gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe erwachsen zahlreiche Mitbestimmungs-
und Mitwirkungsrechte für den Betriebsrat, die er neben seiner täglichen
Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen muss. So ist der Betriebsrat
von Gesetzes wegen angehalten, nicht nur die Sicherung der Beschäftigung
allgemein, sondern vor allem die Beschäftigungssicherung von älteren
Arbeitnehmern voranzutreiben. Auch hat er die Integration von ausländischen
Arbeitnehmern zu fördern und den Rassismus und die Fremdenfeindlichkeit
im Betrieb zu bekämpfen. Betriebsräte
haben die Aufgabe dafür zu sorgen, dass diese Maßstäbe
so eingehalten werden, wie dies vom Gesetz verlangt wird. Das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz hat weit reichende Auswirkungen auf die Personalpolitik
von Betrieben und Unternehmen, so dass das AGG vor allem bei Einstellungen,
innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, Kündigungen, Vergütungs-,
Beförderungs-, Beurteilungsverfahren sowie bei der Praxis von Abmahnungen
und sog. Mitarbeitergesprächen bzw. Krankenrückkehrgesprächen
eine gewichtige Rolle spielt. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-49:
Das staatliche Vermittlungsmonopol
auf dem Arbeitsmarkt ist längs zusammengebrochen. Die Bundesagentur
für Arbeit (BA) kooperiert schon lange mit den Zeitarbeitsfirmen.
Die Zeitarbeitsfirmen schießen wie Pilze aus dem Boden des Arbeitsmarktes.
Führten in den 70er und 80er Jahren erhöhte Auftragseingänge
und/oder vorübergehende Personalausfälle zu einem zusätzlichen
(auf eine bestimmte Zeit beschränkten) Arbeitskräftebedarf und
damit zur Einstellung von Leiharbeitnehmer, so hat sich das beginnend
mit Deregulierung und Flexibilisierung des Arbeitsmarktes seit 1994 grundlegend
geändert. Viele Unternehmen setzen zunehmend Personal aus Zeitarbeitsfirmen
ein. Hierdurch werden in nicht unerheblichem Maße Kosten gesenkt.
Durch zunehmenden Einsatz von Leiharbeitnehmern werden in einem offenen
oder versteckten Prozess schleichend Stammbelegschaften unterwandert und
befristete Arbeitsverhältnisse in Leiharbeitsverhältnisse umgewandelt.
Aber auch ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von diesem
Prozess gnadenlos niedergewalzt. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ermöglicht
den Austausch eigener Arbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer, die Senkung
von Personalkosten, einen unendlich flexibleren Einsatz von Arbeitskräften
und die Erprobung von Arbeitnehmern ohne arbeitsvertragliche Bindung.
Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-50: Das Teilzeitbefristungsgesetz
sowie das Altersteilzeitgesetz gewinnen in der betrieblichen Praxis zunehmend
an Bedeutung. Das Altersteilzeitgesetz wird möglicherweise über
das Jahr 2009 hinaus gelten. Dieses Gesetz hat vor allem in den gewerblichen
Bereichen der Arbeitswelt praxisrelevante Bedeutung, weil hier die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer schon mit einem Lebensalter von 50 oder in anderen Bereichen
55 Jahren derart verschleißt sind, dass es Sinn macht, sich schrittweise
auf den Ruhestand vorzubereiten. In anderen Arbeitsbereichen wieder mag
es sinnvoll sein, über das 65. Lebensjahr hinaus zu arbeiten. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-51:
Arbeitszeit ist Lebenszeit.
Lebenszeit steht uns Menschen nur beschränkt zur Verfügung.
Den überwiegenden Teil ihrer Lebenszeit verbringen abhängig
beschäftigte Menschen in den Betrieben. Das ist leider in dieser
extremen Form in unserer Gesellschaft für die Existenzsicherung der
Arbeitnehmer und ihrer Familien unumgänglich. Daher stellen Arbeitnehmer/innen
diesen Teil ihrer Lebenszeit den Arbeitgebern gegen Lohn oder Gehalt zur
Verfügung. Die Arbeitskraft wird zudem nur für eine gewisse Zeit vertraglich gebunden. Solche gesellschaftlichen Tatbestände in der Arbeitswelt werden gemeinhin als befristete Arbeitsverhältnisse bezeichnet. Früher wurden solche Arbeitsverhältnisse in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich geregelt. Die Rechtsgrundlagen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind seit dem 1.1.2001 allgemein im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Hier muss nach wie vor zwischen Befristungen mit sachlichem Grund und der erleichterten Befristung ohne sachlichen Grund unterschieden werden. Teilzeitbefristungsgesetz
(TzBfG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) sind nur drei wichtige Größen, mit deren verstärkten
innerbetrieblichen Anwendung nicht nur Schutzgesetze, sondern auch sukzessive
die Stammbelegschaften unterwandert werden können. Von dem auf diese
Weise auf die Stammbelegschaften ausgeübten Druck bis hin zu möglichen
Gegenstrategien sollen in dieser Schulung behandelt werden. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-52:
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als Instrument der Flexibilisierung
und Deregulierung von Arbeitsverhältnissen Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.
Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-54: Die Gleichheit vor
dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen ist ein
Menschenrecht, das in Deutschland für das Verhältnis der Bürgerinnen
und Bürger zum Staat insbesondere in Artikel 3 des Grundgesetzes
festgeschrieben ist. Zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union
verpflichten dazu, diesen Schutz auch für das Verhältnis zwischen
Arbeitgebern und Beschäftigten in die Arbeitsstätten zu übertragen.
Dieser verfassungsrechtlich verbriefte Schutz sollte dabei insbesondere
im Bereich Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der Merkmale Rasse,
ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle
Identität und Geschlecht auch einfachgesetzlich umgesetzt werden.
Das ist nun mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit
August 2007 gilt, geschehen. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
gab es eine Flut von Ein- bzw. Halbtagsschulungen, in denen Betriebs-
und Personalräte geschult wurden. Diese Unterweisungen
reichen aber weder für das Verständnis des Gesetzes noch für
die betriebliche Arbeit von Betriebs- und Personalräten. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular. BR-87: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel dann,
wenn sie wegen Krankheit oder Mutterschaft Arbeitsunfähig sind. Der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt allerdings eine Reihe von gesetzlichen
Anforderungen Voraus. In diesem Seminar erfahren die Teilnehmende alles
Wissenswertes rund um das Entgeltfortzahlungsgesetz sowie Mutterschutzgesetz.
Ebenso werden sämtliche gesetzliche Handlungsmöglichkeiten des
Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetzes erörtert. Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Die Teilnehmende erfahren, wie die o.g. Grundsätze betrieblich zu einer zu einer verbindlichen betrieblichen Regelung (Betriebsvereinbarung) zugeführt werden können Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten derSchulung. Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.
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