Abhängige Unternehmen

Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG).

Woran erkennt man, dass ein Unternehmen von einem anderen in hier gemeintem Sinne abhängig ist?

Dass ein Unternehmen von einem anderen abhängig ist kann man zum einen daran erkennen, dass das abhängige Unternehmen in Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens steht.  Aber auch sogenannten Gewinnabführungsverträge sind Beläge dafür, dass ein bestimmtes Unternehmen von einem anderen abhängig ist.

Dass ein Unternehmen von einem anderen abhängig ist kann man unter anderem auch z. B. daran erkennen, dass das abhängige Unternehmen in Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens steht.  Das folgende Schaubild soll für das Gesagte ein visuelles Beispiel sein:

Dort ist das Unternehmen Müller-GmbH jeweils mit mehr als 50 % an der X-, Y- und Q-GmbH beteiligt, d.h. konkret: Das Unternehmen Müller-GmbH verfügt über mehr als 50 % der Geschäftsanteile der Unternehmen X, -Y-und Q-GmbH. Die Müller-GmbH kann damit die Geschäfts- und Investitionspolitik der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen beherrschend (also mehrheitlich) bestimmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Im übrigen wird nach § 17 Abs. 2 AktG von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (hier, die Unternehmen X-, Y- und Q-GmbH) vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (hier, das Unternehmen Müller-GmbH) abhängig ist. In unserem Beispiel wird also

von X-, Y- und Q-GmbH vermutet, dass sie von der Müller-GmbH abhängig sind und von ihm beherrscht werden. 

Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden, sie bedarf aber komplizierter Vorgänge. Vor allem müssen dann diese, die Vermutung angreifende Unternehmen, alle ihre Verträge und Geschäftsbeziehungen mit den abhängigen Unternehmen offen legen. So weit  zu den abhängigen Unternehmen.