Abtretungsverbot

Vertragsparteien können ein Abtretungsverbot vereinbaren, wonach der Gläubiger einer Forderung nicht an einen Dritten abtreten darf ("pactum de non cedendo"). Dies beinhaltet insbesondere Vorteile für den Schuldner, denn er wechselt nicht seinen ihm bekannten Gläubiger. Liegt ein Abtretungsverbot vor und tritt der Zedent dennoch die Forderung ( z.B. an eine Bank ) ab, ist diese Abtretung unwirksam. Eine Ausnahme vom pactum de non cedendo macht § 354 a HGB bei Geldforderungen, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind. Erfolgt trotz des vereinbarten Verbotes eine Abtretung, ist die Abtretung dennoch wirksam. Der Schuldner kann jedoch alternativ schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten

Abtretungsverbote finden sich in den §§ 399, 400 BGB:

§ 394 BGB das Aufrechnungsverbot und

§ 400 BGB das Abtretungsverbot.

Diese Normen sind zwingend, von ihnen darf nicht abgewichen werden. 

Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Änderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn der Gläubiger mit dem Schuldner ein Abtretungsverbot vereinbart hat (bei letzterem ist im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts § 354a HGB zu beachten).

§ 400 BGB bestimmt, dass eine Forderung nicht abtretbar (übertragbar) ist, soweit sie nicht der Pfändung (§§ 850 ff. ZPO) unterliegt. Damit kommt dieser Vorschrift im Arbeitsrecht hinsichtlich der Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers große Bedeutung zu.

Nach § 850 Abs. 1 ZPO kann das Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe der §§ 850a – 850i ZPO in einem gewissen Umfang gepfändet werden. Der Umfang der Unpfändbarkeit der Löhne und Gehälter richtet sich gemäß § 850c ZPO sinnvollerweise nach deren Höhe.