Abwehraussperrung

Die Abwehraussperrung ist eine Reaktion auf einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Streik, um eine bestimmte Regelung in dem avisierten Tarifvertrag abzuwehren. Sie zielt auf eine planmäßige Ausschließung mehrerer Arbeitnehmer durch einen oder mehrer Arbeitgeber von der Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung. Sie wird in einem Arbeitskampf als Kampfmittel der Arbeitgeber bzw.

Arbeitgeberverbände eingesetzt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Rechtmäßigkeit

Eine Aussperrung ist nur dann rechtmäßig, wenn

-          sie von einer Tarifvertragspartei (Arbeitgeber beim Haustarifvertrag, Arbeitgeberverband beim Verbandstarifvertrag; vgl. § 2 Abs. 1 TVG) geführt wird,

-          ein tariflich regelbares Ziel angestrebt wird (vgl. § 1 Abs. 1 TVG),

-          keine tarifvertragliche Friedenspflicht besteht und

-          die Aussperrung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, sie also zur Wiederherstellung der Kampfparität (Abwehraussperrung; Grundsatz der Kampfparität) oder

-          zur Erreichung der angestrebten Tarifregelung (Angriffsaussperrung)

-          geeignet ,

-          erforderlich und

-          angemessen ist.

 

 

Die Abwehraussperrung als Reaktion auf einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Streik ist nach der Rechtsprechung des BAG aus Gründen der Arbeitskampfparität grundsätzlich zugelassen.

 

Rechtsfolgen

Wie bei einem rechtmäßigen Streik auch, sind die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag  für die Zeit des Aussperrung suspendiert (suspendierende Aussperrung).