Aktiengesellschaft (AG)

(siehe noch Ausführlicher: Aktiengesellschaft)

1. Begriff

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich um eine auf einen beliebigen Zweck gerichtete Kapitalgesellschaft, deren Rechtsstellung durch das Aktiengesetz geregelt wird. Durch die Errichtung der Satzung (§§ 23 ff. AktG) und Verteilung der Aktien auf die Gründer (§ 29 AktG) entsteht eine Vorgesellschaft, für die bereits einige Regelungen des AktG entsprechend Anwendung finden.

 

2. Wirksamkeit der AG

Die volle Wirksamkeit der AG im Innen- und Außenverhältnis erfordert zudem die Eintragung ins Handelsregister (§ 36 AktG), die wiederum nur erfolgen darf, wenn die Organe der AG bestellt sind

30 AktG) und bereits ein Viertel des zukünftigen Aktienkapitals eingezahlt ist (§ 36 Abs. 2 AktG).

 

3. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der AG obliegt dem Vorstand (§§ 76, 77 AktG), der die AG auch nach außen vertritt (§ 78 AktG). Seine Bestellung, Überwachung und Abberufung obliegt dem Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG). Entscheidungen von grundlegender Bedeutung trifft die Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG).

 

4. Gewinnverteilung

Die Verteilung von Gewinnen zwischen den Aktionären erfolgt in Abhängigkeit von der Höhe des Nennbetrages der Aktien (§ 60 AktG). Inhaberaktien sind nach Maßgabe der §§ 929 ff. BGB auf Dritte übertragbar. Gleiches gilt für Gewinnanteilsscheine (Dividendenscheine), die regelmäßig mit den Aktien ausgegeben werden.

 

5. Rechtliche Einordnung

Die AG ist als  juristische Person mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet, so dass sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG). Gläubiger bzw. Schuldner ist im Außenverhältnis daher stets nur die Gesellschaft.  für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG). Die AG endet unter den Voraussetzungen der §§ 262 f. AktG. Nach Beendigung der AG findet eine Abwicklung nach Maßgabe der §§ 264 ff. AktG statt.

 

6. Aktie

Die Aktie als Wertpapier ist verkehrsfähiger als alle andere Formen der Kapitalanlage. Sie unterscheidet sich in ihrer leichteren Verkehrsfähigkeit von z.B. einem Kapitalanteil an einer GmbH (GmbH-Kapitalanteil).

__________________________