Alkoholisierungsverdacht

 

(BAG, Urteil vom 16.9.1999 - 2 AZR 123/99 -  AP Nr.159 zu § 626 BGB)

 

Will sich der Arbeitnehmer bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht einer Alkoholisierung im Dienst mit Hilfe eines Alkoholtests entlasten, muß er in der Regel einen entsprechenden Wunsch von sich aus - schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht - an den Arbeitgeber herantragen (im Anschluß an BAG Urteil vom 26.1.1995 - 2 AZR 649/94 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Alkoholismus kommt im Falle sog. Unkündbarkeit (§ 54, § 55 Abs. 1 BAT) je nach den Umständen auch als wichtiger Grund im Sinne von § 54 BAT, § 626 BGB in Betracht.

 

 

BAG, Urteil vom 26.1.1995 - 2 AZR 649/94:

Ein nicht auf Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmißbrauch im Betrieb ist an sich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen.

Eine mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführte Alkoholmessung kann bei der Feststellung des Alkoholisierungsgrades sowohl zur Be- wie auch Entlastung des Arbeitnehmers beitragen.

 

BAG, Urteil vom 13.12.1990 - 2 AZR 336/90:

 

Die Kündigung wegen Alkoholsucht ist nach den für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen.

Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung nicht therapiebereit, so ist davon auszugehen, daß er vom Alkoholismus in absehbarer Zeit nicht geheilt sein wird. Mangelnde Therapiebereitschaft kann angenommen werden, wenn der an Alkoholsucht leidende Arbeitnehmer erklärt, er sei nicht krank und bedürfe keiner Behandlung.

Unterzieht sich der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung einer Therapie, so kann diese Behandlung und ihr Ergebnis nicht zur Korrektur der Negativprognose herangezogen werden.