Eine
allgemeine Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens eines
Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses (negative Feststellungsklage) gerichtet (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO). Sie ist insbesondere
im Bereich des Kündigungsschutzrechts
von Bedeutung.
Wenn
sich ein Arbeitnehmer gegen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung wendet
obwohl er nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt
(z.B.
weil er entweder weniger als sechs Monate
in denselben Betrieb beschäftigt - vgl. § 1 Abs. 1 KSchG - war oder in einem
Betrieb mit in der Regel weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt war. Vgl. § 23 Abs. 1 KSchG -)
oder
wenn er zwar dem
Schutz des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt, aber ausschließlich andere
Mängel als die Sozialwidrigkeit der Kündigung
geltend machen will
oder einen Verstoß gegen § 626 BGB geltend machen will,
ist
nicht die Kündigungsschutzklage,
sondern die allgemeine Feststellungsklage die einschlägige Klageart.
Darüber hinaus ist die allgemeine Feststellungsklage die richtige Klageart für alle kündigungsrechtlichen Klagen des Arbeitgebers.