Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Begriff

Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 Satz1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, zu verstehen.

2. Anwendungsprobleme auf das Arbeitsrecht

Das Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz (AGBG), das durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit den §§ 305 ff. in das BGB integriert worden ist, war bis dahin nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 AGBG - nunmehr ersetzt durch § 310 Abs. 4 BGB - auf das Arbeitsrecht nicht anwendbar (Bereichsausnahme). Die Rechtsprechung hat jedoch, bedingt durch fehlende gesetzliche Regelungen, Inhaltskontrollen von Arbeitsverträgen durch die Anwendung der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB vorgenommen.

 

Diese Rechtsunsicherheit wollte der Gesetzgeber durch die Streichung der Bereichsausnahme  im Arbeitsrecht beenden (§ 310 Abs. 4 BGB). Sachlich geht der Gesetzgeber zu Recht davon aus, dass ein Bedürfnis gerichtlicher Kontrolle von Arbeitgebern einseitig diktierten Arbeitsbedingungen angesichts der strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmer und angesichts der existentieller Bedeutung eines Arbeitplatzes für die Arbeitnehmer, von besonderer Bedeutung ist. Das Schutzniveau der Inhaltskontrolle im Arbeitsrecht soll nicht mehr hinter demjenigen des Zivilrechts zurückbleiben. Schließlich darf der Arbeitnehmer nicht weniger schutzwürdig sein, als jeder anderer Verbraucher, der eine viel größere Entscheidungsfreiheit bezüglich des Abschlusses eines Vertrages hat, als der Arbeitnehmer. Von einer Vertragsparität zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer kann keine Rede sein. Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht.

 

Nach § 310 Abs. 4 BGB sind bei der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift findet

§ 305 Abs. 2 und 3 auf Arbeitsverträge keine Anwendung. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen hingegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

 

3. Rechtssprechung:

BAG, Urteil vom 23. Mai 1984 - 4 AZR 129/82

BAG, Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 564/84

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