Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Zu den wesentlichen Schutzpflichten des Arbeitgebers als Teil seiner Fürsorgepflicht gehört die Achtung und Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Gerade in diesem Bereich offenbart sich die intensive Einwirkung der Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in ihrer Schutzgebotsfunktion auf das Arbeitsrecht.

Zudem hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht seit langem Anerkennung als sonstiges (absolutes) Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gefunden.

Inhaltlich umfasst die Pflicht, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren, die Achtung seiner Menschenwürde sowie seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. So hat der Arbeitgeber etwa die Intimsphäre des Arbeitnehmers zu respektieren, ihn vor ungerechtfertigten Vorwürfen Dritter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu schützen oder Maßnahmen gegen Schikanen von Mitarbeitnehmern und Vorgesetzten zu ergreifen.

Vertragliche Nebenpflichten des Arbeitnehmers dürfen regelmäßig keinen Einfluss auf dessen Privatleben nehmen. Als Ausprägung des Persönlichkeitsschutzes sind ferner der Beschäftigungsanspruch, das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung, der Datenschutz sowie die Begrenzung von Fragerechten und Offenbarungspflichten zu nennen. Aus der Schutzpflicht zur Wahrung der Arbeitnehmerpersönlichkeit ergibt sich auch der äußerst praxisrelevante Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung unzutreffender Angaben aus seiner Personalakte, wie dies insbesondere bei ungerechtfertigten Abmahnungen häufig der Fall ist.