Analogie

1. Begriff:

Mittels einer Analogie wird die Rechtsfolge einer gesetzlichen Regelung auf eine Fallkonstellation erstreckt, die vom Tatbestand der Regelung nicht erfasst wird.

 

2. Zulässigkeit:

Die Zulässigkeit einer Analogie setzt  dreierlei voraus:

a). Es muss zunächst eine planwidrige Regelungslücke bestehen, d.h. also dass der Gesetzgeber die fragliche Fallkonstellation nicht bewusst (unbewusst) von der gesetzlichen Regelung ausgenommen hat.

b). Ferner muss die ungeregelte Fallkonstellation dem gesetzlich geregelten Tatbestand insoweit ähnlich sein, als der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung auf die ungeregelte Fallkonstellation übertragbar ist.

c). Letztlich ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Interessenlage der beteiligten Streitparteien vergleichbar ist.

 

3. Analogieverbot:

Allerdings ist  Analogiebildung nur im Privatrecht und im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig. Für den Bereich des Strafrechts herrsch hingegen aufgrund des Art. 103 Abs. 3 GG ein striktes Analogieverbot.