(BAG
Urteil vom 3.12.2002, 9 AZR 462/01).
1.
Anspruchsgrundlage
Schwerbehinderte Menschen
haben nach § 81 Abs 4 Ziff 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf
behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für
den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
verbunden ist.
2.
Befreiung von Nacht- und Wochenendarbeit
Hieraus kann sich die
Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht
zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu
beschränken.
3. Begriff
der Mehrarbeit
Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit iSd § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglicht.