Benachteiligungsverbot von Betriebsratsmitgliedern

1. § 37 Abs. 4 BetrVG

Konkretisiert wird das Benachteiligungsverbot durch § 37 Abs. 4 BetrVG , wonach das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

 

1.1 „vergleichbarer Arbeitnehmer“

Vergleichbar im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG sind die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der

Übernahme des Betriebsratsamtes eine im wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben

(Fortführung von BAG Urteil vom 21.4.1983 - 6 AZR 407/80 - AP Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe).

Bei Ersatzmitgliedern ist nicht auf den Zeitpunkt der Betriebsratswahl, sondern auf den Zeitpunkt des Nachrückens in den Betriebsrat abzustellen.

 

1.2 „betriebsübliche berufliche Entwicklung“

Eine betriebsübliche berufliche Entwicklung entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel. Beförderungen müssen so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann.

 

2. § 78 Satz 2 BetrVG

Ein weiteres Benachteiligungsverbot neben § 37 Abs. 4 BetrVG ist § 78 Satz 2 BetrVG geregelt. Diese Norm ist neben § 37 Abs. 4 BetrVG zusätzlich anwendbar und enthält ebenso wie § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG außer einem Benachteiligungsverbot auch ein an den Arbeitgeber gerichtetes Gebot, dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, wie es sie ohne das Betriebsratsamt genommen hätte. Das Betriebsratsmitglied hat nach § 78 Satz 2 BetrVG einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erfüllung dieses Gebots.

 

BAG, Urteil vom 15.1.1992 - 7 AZR 194/91 – (Entgeltschutz - betriebsübliche berufliche Entwicklung)

 

Die vorgenannten Grundsätze werden für freigestellte Betriebsratsmitglieder durch                

§ 38 Abs. 3 und 4 BetrVG ergänzt.