Bereicherungsrecht-Ungerechtfertigte Bereicherung

Den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) kommt die Aufgabe zu, rechtsgrundlose

Vermögensverschiebungen wieder rückgängig zu machen; sie gewähren einen schuldrechtlichen

Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung der früheren oder der der weiteren Entwicklung

entsprechenden Rechtslage. Grundnorm des Bereicherungsrechts ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Danach ist der Bereicherte dem Entreicherten zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Bereicherte durch

Leistung des Entreicherten oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund

erlangt hat.

Daher wird zwischen Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1., Satz 2 BGB) und

Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) unterschieden.

 

1. Leistungskondiktion

Bei der Leistungskondiktion wird weiter danach differenziert, ob der Rechtsgrund

von Anfang an nicht besteht (condictio indebiti)

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

Beispiel: Leistung zur Erfüllung einer nicht existierenden Forderung,

später weggefallen ist (condictio ob causam finitam)

§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB

Beispiel: Eintritt einer auflösenden Bedingung

oder der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (condictio ob rem)

§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB

Beispiel: Schenkung aus Anlass einer beabsichtigten, dann aber unterbliebenen Verlobung oder Eheschließung.

 

2. Nichtleistungskondiktion

Die gesetzliche Bezeichnung für die Nichtleistungskondiktion lautet „Bereicherung in sonstiger Weise“ (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB).

Darunter werden die

Eingriffskondiktion

Rückgriffskondiktion und

Verwendungskondiktion zusammengefasst.

Im Verhältnis zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion gilt der Grundsatz, dass die Eingriffskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär ist. Im übrigen finden sich Fälle der Eingriffskondiktion auch in den §§ 816, 951 BGB)

 

Die Rechtsfolge ist der Anspruch auf Herausgabe der (noch vorhandenen) Bereicherung bzw. Ersatz des objektiven Werts. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Wertes ist

ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, § 818 Abs. 3 BGB). Zu beachten sind dabei jedoch §§ 818 Abs. 4, 819 BGB; § 818 Abs. 1 BGB; § 818 Abs. 2 BGB.