Beschäftigungsgesellschaften
(LAG Hamburg Urteil
vom 7.9.2005, 5 Sa 41/05).
Beschäftigungsgesellschaften
als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten
(§ 175 SGB III a.
F., seit 1. Januar 2004: §§ 216 a, 216 b. SGB III) dienen der
Personalreduzierung beim bisherigen Arbeitgeber. In der betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit werden Arbeitnehmer, die sonst entlassen werden müssten,
zusammengefasst mit der Aufgabe, ihre Eingliederungschancen zu verbessern, sie
in ein Anschlussarbeitsverhältnis zu vermitteln oder in die Selbstständigkeit
zu begleiten
(BAG 30. März 2004 – 1 ABR 85/03 – AP Nr. 170 zu § 112 BetrVG
1972; Bieback, Kommentar zum SGB III, Stand Juli 2003, Nr. 8 zu § 175).
Explizite
arbeitsrechtliche Regelungen sind mit Ausnahme der verweisenden Regelungen in §
112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2a BetrVG nicht vorhanden. Beim Transfer in eine externe
betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit wechselt der Vertragspartner des
Arbeitnehmers: an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers tritt die fremde
Beschäftigungsgesellschaft
(BAG 10. Dezember 1998 – 8 AZR 324/97 – SAE 2000, 35 mit Anm.
Meyer; Stück, Beschäftigungsgesellschaften - Arbeitsrechtliche Kriterien zur
Planung und Umsetzung, MDR 2005, 361, 362; Sieg, rechtliche Rahmenbedingungen
für Beschäftigungsgesellschaften, NZA Beilage 1/2005, 9, 10; Gaul/Otto,
Aktuelle Aspekte einer Zusammenarbeit mit Beschäftigungsgesellschaften, NZA
2004, 1301, 1302).
Der Transfer
vollzieht sich durch Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber durch einen
Aufhebungsvertrag und Begründung eines neuen, regelmäßig befristeten
Beschäftigungsverhältnisses mit der Beschäftigungsgesellschaft. Dieses Ziel
kann auch in einem dreiseitigen Vertrag bisheriger Arbeitgeber - Arbeitnehmer -
Beschäftigungsgesellschaft erreicht werden, wovon in der Praxis - wie hier - am
häufigsten Gebrauch gemacht wird. Eine solche Vertragskonstruktion ist zulässig
selbst bei Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
(vergleiche zuletzt BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 -
Pressemitteilung des BAG 52/05, zitiert nach juris).
Ziel der
Beschäftigungsgesellschaft ist es, im Auftrag anderer Unternehmen
betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten zu organisieren, in denen Transferkurzarbeitergeld
nach § 175 SGB III a.F. (jetzt § 216 b SGB III) durchgeführt wird. Die
Verfolgung eines eigenen arbeitstechnischen Zwecks ist allenfalls Nebensache
(Gaul/Otto a.a.O. S. 1302). Transferkurzarbeit ist somit dadurch
gekennzeichnet, dass die hierfür gezahlten Lohnersatzleistungen nicht darauf
ausgerichtet sind, bestehende Arbeitsverhältnisse zu stabilisieren und den
Eintritt von Arbeitslosigkeit bei vorübergehenden Arbeitsausfällen zu
vermeiden. Die Transferleistungen dienen vielmehr dazu, Massenentlassungen
zu vermeiden und einen sozialverträglichen Personalabbau zu ermöglichen.
Wegen dieser Form der Finanzierung ist es allerdings wichtig und rechtlich
zulässig, dass der Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft unter der
aufschiebenden Bedingung der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld durch die
Agentur für Arbeit steht. Die Verträge in der Beschäftigungsgesellschaft sind
regelmäßig befristetet. Soweit es sich um Arbeitsverhältnisse handelt, ist
Grundlage § 14 Abs. 2 TzBfG. In der Beschäftigungsgesellschaft reduziert sich
die Arbeitszeit auf null beziehungsweise ist der Arbeitgeber berechtigt,
Kurzarbeit Null anzuordnen. Als auflösende Bedingung für die Vertragsbeziehung
bei der Beschäftigungsgesellschaft können sowohl eine Vermittlung in eine
andere Arbeit wie auch die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden
Finanzmittel zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses in der
Beschäftigungsgesellschaft führen (Meyer a.a.O. S. 42).