Beschäftigungsgesellschaften

(LAG Hamburg Urteil vom 7.9.2005, 5 Sa 41/05).

Beschäftigungsgesellschaften als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten

(§ 175 SGB III a. F., seit 1. Januar 2004: §§ 216 a, 216 b. SGB III) dienen der Personalreduzierung beim bisherigen Arbeitgeber. In der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit werden Arbeitnehmer, die sonst entlassen werden müssten, zusammengefasst mit der Aufgabe, ihre Eingliederungschancen zu verbessern, sie in ein Anschlussarbeitsverhältnis zu vermitteln oder in die Selbstständigkeit zu begleiten

(BAG 30. März 2004 – 1 ABR 85/03 – AP Nr. 170 zu § 112 BetrVG 1972; Bieback, Kommentar zum SGB III, Stand Juli 2003, Nr. 8 zu § 175).

Explizite arbeitsrechtliche Regelungen sind mit Ausnahme der verweisenden Regelungen in § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2a BetrVG nicht vorhanden. Beim Transfer in eine externe betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit wechselt der Vertragspartner des Arbeitnehmers: an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers tritt die fremde Beschäftigungsgesellschaft

(BAG 10. Dezember 1998 – 8 AZR 324/97 – SAE 2000, 35 mit Anm. Meyer; Stück, Beschäftigungsgesellschaften - Arbeitsrechtliche Kriterien zur Planung und Umsetzung, MDR 2005, 361, 362; Sieg, rechtliche Rahmenbedingungen für Beschäftigungsgesellschaften, NZA Beilage 1/2005, 9, 10; Gaul/Otto, Aktuelle Aspekte einer Zusammenarbeit mit Beschäftigungsgesellschaften, NZA 2004, 1301, 1302).

Der Transfer vollzieht sich durch Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag und Begründung eines neuen, regelmäßig befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der Beschäftigungsgesellschaft. Dieses Ziel kann auch in einem dreiseitigen Vertrag bisheriger Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Beschäftigungsgesellschaft erreicht werden, wovon in der Praxis - wie hier - am häufigsten Gebrauch gemacht wird. Eine solche Vertragskonstruktion ist zulässig selbst bei Verschlechterung der Arbeitsbedingungen

(vergleiche zuletzt BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - Pressemitteilung des BAG 52/05, zitiert nach juris).

Ziel der Beschäftigungsgesellschaft ist es, im Auftrag anderer Unternehmen betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten zu organisieren, in denen Transferkurzarbeitergeld nach § 175 SGB III a.F. (jetzt § 216 b SGB III) durchgeführt wird. Die Verfolgung eines eigenen arbeitstechnischen Zwecks ist allenfalls Nebensache (Gaul/Otto a.a.O. S. 1302). Transferkurzarbeit ist somit dadurch gekennzeichnet, dass die hierfür gezahlten Lohnersatzleistungen nicht darauf ausgerichtet sind, bestehende Arbeitsverhältnisse zu stabilisieren und den Eintritt von Arbeitslosigkeit bei vorübergehenden Arbeitsausfällen zu vermeiden. Die Transferleistungen dienen vielmehr dazu, Massenentlassungen zu vermeiden und einen sozialverträglichen Personalabbau zu ermöglichen. Wegen dieser Form der Finanzierung ist es allerdings wichtig und rechtlich zulässig, dass der Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit steht. Die Verträge in der Beschäftigungsgesellschaft sind regelmäßig befristetet. Soweit es sich um Arbeitsverhältnisse handelt, ist Grundlage § 14 Abs. 2 TzBfG. In der Beschäftigungsgesellschaft reduziert sich die Arbeitszeit auf null beziehungsweise ist der Arbeitgeber berechtigt, Kurzarbeit Null anzuordnen. Als auflösende Bedingung für die Vertragsbeziehung bei der Beschäftigungsgesellschaft können sowohl eine Vermittlung in eine andere Arbeit wie auch die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses in der Beschäftigungsgesellschaft führen (Meyer a.a.O. S. 42).