Beschäftigungsverbote

I. Gesetzliche Beschäftigungsverbote

1. Jugendarbeitsschutz

a) Grundsatz

Das Beschäftigungsverbot für Kinder [S1] und Jugendliche[S2]  ist im § 5 Abs. 1 JArbSchG geregelt.

Aus dem Zweck dieses Beschäftigungsverbots folgt, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 JArbSchG ein Verbotsgesetz i.S. von § 134 BGB ist, so dass die den Grundsätzen des Beschäftigungsverbots zuwiderlaufende Arbeitsverträge nichtig sind. Da aber nur ein striktes Verbot überhaupt Verträge mit Kinder und Jugendlichen abzuschließen, einen effektiveren und praktikableren Schutz bieten kann, ist die Vorschrift des § 5 JArbSchG zugleich auch als ein Abschlussverbot anzusehen. 

b) Ausnahmen

Der Gesetzgeber hat vom Grundsatz des Verbots des § 5 Abs. 1 JArbSchG in den §§ 5 Abs. 2 ff., 6, 7 JArbSchG eine Reihe von Ausnahmen zugelassen.

Kinder über 13 Jahren dürfen unter engen zeitlichen Grenzen:

in Landwirtschaft arbeiten,

Zeitungen austragen (werktäglich bis zu zwei Stunden),

leichtere Beschäftigung beim Sport (werktäglich bis zu zwei Stunden),

Jugendliche über 15 Jahren dürfen während der Schulferien bis zu vier Wochen im Kalenderjahr:

im Betrieben beschäftigt werden.

Nach § 6 JArbSchG dürfen Kindern und Jugendliche ab ein Lebensalter von 3 Jahren aufwärts unter strengen Voraussetzungen und nur mit behördlicher[S3]  Genehmigung:

bei Theatervorstellungen,

bei Werbeveranstaltungen,

bei Musikaufführungen,

bei Werbeveranstaltungen,

im Rundfunk

täglich von zwei bzw. vier Stunden in einer im Gesetz näher bestimmten Tageszeit beschäftigt werden.

 

Die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren regelt § 7 Satz 1 JArbSchG:

Danach dürfen Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, also mindestens 15 Jahre als sind,

im Berufsausbildungsverhältnis und

außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für die geeigneten

Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden.

Auch ist die Beschäftigung von Kindern im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG erlaubt.

 

II. Sonstige Beschäftigungsverbote

1. Beschäftigungsverbote im Arbeitszeitgesetz

Die §§ 4 Satz 3, 9 ArbZG verbieten die Beschäftigung eines Arbeitnehmers für eine Zeitspanne von mehr als sechs Stunden ohne Ruhepause sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Da diese Verbote dem Schutz des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis dienen, hat der

Arbeitnehmer auch dann Vergütungsansprüche, wenn eine Arbeitsleistung entgegen dem Beschäftigungsverbot tatsächlich erbracht wurde.

2. Beschäftigungsverbot von  ausländischen Arbeitnehmern

§ 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III verbietet die Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III) oder Arbeitsberechtigung (§ 286 SGB III). Diese Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit und soll den Zugang von Ausländern auf den deutschen Arbeitsmarkt kontrollieren. Dies Beschäftigungsverbote führen nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Nach der Rechtsprechung des BAG wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eines Ausländers, der nach § 19 Abs. 1 AFG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der BR Deutschland einer

Erlaubnis bedarf, mit Ablauf der Arbeitserlaubnis nicht nichtig. Diese Vorschrift enthält nur ein Beschäftigungsverbot. Das Arbeitsverhältnis kann daher regelmäßig nur durch Kündigung

beendet werden.

(BAG 7.2.1990 AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung)

3. Beschäftigungsverbot nach Bundesseuchenbekämpfungsgesetz

Ebenfalls dem Schutze Dritter dienen die Beschäftigungsverbote der §§ 17, 18 BSeuchG, die die Weitertragung von ansteckenden Krankheiten verhindern sollen.

Diese Beschäftigungsverbote führen nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags

(BAG 7.2.1990 AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).

 

4. Beschäftigungsverbot Bundesurlaubsgesetz

Nach § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Erholungszwecks des Urlaubs. Dieser Beschäftigungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des für die Urlaubszeit begründeten Arbeitsverhältnisses.


 [S1]Nach § 2 Abs. 1 JArbSchG ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist; Kindern sind also Jugendliche unter 15 Jahren oder solche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

 

 [S2]Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2 JArbSchG).

 [S3]Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG obliegt die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde).