Für besonders schutzbedürftige Gruppen von Arbeitnehmern bindet der Gesetzgeber die
Möglichkeit einer F Kündigung oftmals an vorherige Zustimmungserfordernisse. Eine ohne vorherige
Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist in diesen Fällen in der Regel unwirksam. In der
Hauptsache handelt es sich bei diesem an einen bestimmten Status anknüpfenden Kündigungsschutz
um zwei Regelungsbereiche: Der besondere öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz im Bereich des
Schwerbehindertengesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes (§ 9 MuSchG, § 18 BErzGG, §§ 15, 18, 21 SchwbG) sowie die Vorschriften zum Schutze besonderer betrieblicher Funktionsträger (§ 15 KSchG, § 26 Abs. 3 SchwbG, § 29a HAG).