Betrieb

Als Betrieb in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht (wie auch i.S.d. des Kündigungsschutzgesetzes ) wird eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern bestimmte arbeitstechnische Zwecke mit Hilfe sächlicher oder immaterieller Mittel fortgesetzt verfolgt.

Mit und in einem Betrieb können gleichzeitig verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. In erster Linie kommt es auf die Einheit der Organisation, weniger dagegen auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an. Regelmäßig liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.  Somit wird also auch die Belegschaft unter den Betriebsbegriff zu fassen sein.

 

Diese Begriffsdefinition ist im Arbeitsrecht von erheblicher Bedeutung, da viele arbeitsrechtliche Vorschriften an den Betrieb an knüpfen.

So hängt z.B. die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem KSchG von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 1 KSchG). Auch die Länge der Kündigungsfrist bestimmt sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. § 622 Abs. 2 BGB). Von wesentlicher Bedeutung ist der Betriebsbegriff darüber hinaus auch im Recht des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB. Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts ist die Bildung des Betriebsrats an eine bestimmte Betriebsgröße geknüpft (vgl. § 1 BetrVG). Nicht zuletzt spielt der Begriff des Betriebes auch bei der Geltung von Tarifverträgen eine Rolle (vgl. § 3 Abs. 2 TVG).

Zwar hat der Begriffs des Betriebes infolge der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2001, jedenfalls in diesem Bereich, an Bedeutung verloren, da der Gesetzgeber beispielsweise im § 99 Abs. 1 Satz 1 und § 111 Satz 1 BetrVG den Begriff „Betrieb“ durch „Unternehmen“ ersetzt hat. Dennoch bleibt dieser Begriff für das Arbeitsrecht von zentraler Bedeutung.

 

siehe zur Abgrenzung:

 

siehe auch:

Betrieb i.S.d. § 613 a BGB

Betriebsteil i.S.d. § 613 a BGB

Gemeinsamer Betrieb