Betriebsänderung i.S.d. §§ 111 ff. BetrVG

 

1. Begriff

Vom Unternehmer geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche  Teile der Belegschaft zur Folge haben können, unterliegen den in den

§§ 111, 112, 112a BetrVG normierten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, sofern im betroffenen Unternehmen in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Nach § 111 Satz 3 BetrVG liegt eine Betriebsänderung vor, wenn der ganze Betrieb oder wesentliche Betriebsteile eingeschränkt, stillgelegt (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) oder verlegt werden (§ 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG), ein Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben erfolgt (§ 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG), grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen zu gewärtigen sind (§§ 111 Satz 3 Nr. 4, 112a Abs. 1 BetrVG) oder grundlegend neue Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren eingeführt werden (§ 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG).

Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsänderung vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen (§ 112 Abs. 1 bis 3, § 113 Abs. 3 BetrVG). Zudem steht dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich eines Sozialplanes zu (§§ 112, 112a BetrVG).

Scheidet ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgrund eines Aufhebungsvertrages, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, aus dem Betrieb aus, so ist dies im Hinblick auf die Ansprüche aus dem Sozialplan wie eine Arbeitgeberkündigung zu behandeln; dies ergibt sich aus § 112 a Abs. 1 Satz 2 BetrVG

(BAG, Urteil vom 28.4.1993 - 10 AZR 222/92; vgl. auch BAG; Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 -; BAG, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 1 ABR 27/88),

 

siehe auch

Betriebsübergang kann auch Betriebsänderung sein

Betriebsübergang

BAG Beschluss vom 25.1.2000 - 1 ABR 1/99;

Betriebsänderung und Betriebsübergang:

BAG, Beschluss  vom 16.6.1987 - 1 ABR 41/85;

 

Betriebsaufspaltung:

BAG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 ABR 41/85 –;

Liste der zu Kündigenden Arbeitnehmer als Teil des Sozialplanes:

LAG-Düsseldorf v. 07.08.1998 – 11 Sa 713/98