Ein Betrieb i.S.d. § 613a BGB ist eine organisatorische Einheit, in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen.
Ein Betriebsteil ist eine
Teilmenge der Betriebsmittel, die eine organisatorisch ausgliederbare
Unterabteilung des Betriebs darstellt.
§ 613a BGB setzt voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil in der Weise auf einen anderen Inhaber übergeht, dass dieser die Organisations- und Leitungsmacht und damit die Möglichkeit zur Betriebsfortführung erwirbt.
Allerdings greift § 613a BGB nur dann ein, wenn der Übergang des Betriebs oder Betriebsteils aufgrund eines „Rechtsgeschäfts“, nicht aber aufgrund Gesetzes oder eines Verwaltungsakts erfolgt.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 613a BGB vor, tritt der neue Inhaber gemäß
§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Recht und Pflichten aus den im Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Die einzelnen Arbeitnehmer erhalten durch den Betriebsübergang einen neuen Arbeitsvertragspartner, das ist die angeordnete Folge des § 613 a BGB. Diesen Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite kann der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des BAG allerdings widersprechen, mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem bisherigen Betriebsinhaber verbleibt.
Macht der Arbeitnehmer von diesem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, bleibt das Arbeitsverhältnis auch nach dem Übergang auf den Betriebserwerber inhaltlich unverändert.
Soweit Arbeitsbedingungen nicht einzelvertraglich, sondern durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt sind, richtet sich deren Fortgeltung nach § 613a Abs. 1 S. 2 bis 4 BGB. Dieser Inhaltsschutz wird durch den Bestandsschutz aus § 613a Abs. 4 S. 1 BGB ergänzt, wonach eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs unwirksam ist. Problematisch kann in diesem Falle jedoch die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen Kündigung "wegen" des Betriebsübergangs und einer zulässigen betriebsbedingten Kündigung aus anderen Gründen sein.
(vgl. § 613a Abs. 4 S. 2 BGB)
§ 613a Abs. 2 BGB regelt die Haftung des ehemaligen Betriebsinhabers für Ansprüche der Arbeitnehmer, die vor dem Übergang entstanden sind.
Einzelheiten sind hier höchst streitig.
§ 613a BGB schützt die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und vor der
Verschlechterung ihrer bisherigen vertraglichen Rechtspositionen im Falle eines
Betriebsinhaberwechsels.
Das Regelungsziel der Vorschrift § 613 a Abs. 1 BGB ist es, daß auch im Fall eines Betriebsüberganges der Schutz der kollektivvertraglichen Regelungen von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nicht verloren gehen soll
(BAG, Urteil vom 21.2.2001 - 4 AZR
18/00;Soergel/Raab aaO § 613 a Rn. 125; ErfK/Preis 2. Aufl. § 613 a BGB Rn. 78). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Regelung in
Satz 3 dem Vereinheitlichungsinteresse des Arbeitgebers dient (so Moll RdA
1996, 275, 280).
Deshalb ist § 613 a Abs.
1 Satz 3 BGB wegen seiner fehlenden Anordnung, was gelten soll, nur dahin zu
verstehen, daß der neue Tarifvertrag ohnehin wegen beiderseitiger
Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und deshalb keine
gesonderte Rechtsfolge vorgesehen werden musste
BAG, Urteil vom 21.2.2001 - 4 AZR
18/00.
Die Betriebsänderung nach § 111 BetrVG und der Betriebsübergang nach § 613 BGB lösen unterschiedliche Rechtsfolgen bzw. Schutzregelungen zugunsten der Arbeitnehmer aus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
ist ein Betriebsübergang allein keine Betriebsänderung im Sinne des § 111
BetrVG
(BAG 16. Juni 1987 - 1 ABR 41/85 - BAGE 55, 356; kritisch
GK-Fabricius aaO § 111 Rn. 244 ff.).
Der Betriebsübergang erschöpft sich jedoch nicht in dem bloßen Betriebsinhaberwechsel, sondern kann oft auch mit Maßnahmen verbunden sein, die als solche einen der Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen. Ist dies der Fall, so kommt insoweit ein Sozialplan in Betracht
(§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
BAG Beschluß vom 25.1.2000 - 1 ABR 1/99
Während bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, also in seinem rechtlichen Bestand, übergeht und die Arbeitsbedingungen nicht vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden dürfen (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB),
wird bei einer Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 oder 3 BetrVG der Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen fingiert.
EuGHE zum Betriebübergang:
EuGH, Urteil vom 14.04.94
- Rs C-392/92 (Christel Schmidt)
EuGH, Urteil vom 11. März 1997 - Rs C
13/95 (Ayse Süzen)
Bundesarbeitsgericht
siehe dazu:
Betriebsänderung und Betriebsübergang:
BAG, Beschluss
vom 16.6.1987 - 1 ABR 41/85;
Betriebsübergang kann auch Betriebsänderung sein
BAG
Beschluss vom 25.1.2000 - 1 ABR 1/99.