Betriebsübergang § 613 a BGB

Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen ArbeitnehmerInnen verbunden. Der Arbeitgeber wechselt. Der Tarifbereich kann sich ändern. Die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen und Tarifvereinbarungen kann in Frage gestellt sein.

§ 613 a BGB sichert, dass die Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem Umfang und für eine begrenzte Zeit gesichert. Obwohl der Schutz unvollkommen ist, enthält § 613 a BGB wichtige Schutzbestimmungen für die ArbeitnehmerInnen. Das wird auch daran deutlich, dass die Arbeitgeber nicht selten versuchen, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu umgehen.

1. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 613 a BGB


1.1 Betrieb oder Betriebsteil

Ein Betrieb oder ein Betriebsteil muss den Inhaber wechseln. Soweit ein Betriebsrat existiert, ist damit auch bekannt, welcher Bereich als ganzer Betrieb anzusehen ist.

Schwieriger ist es festzustellen, was ein Betriebsteil im Sinne des § 613 a BGB ist. Ein Betriebsteil kann eine
Abteilung sein, eine Filiale, eine Geschäftsstelle oder auch eine bestimmte Funktion, selbst wenn diese nur von einer einzigen Person ausgeübt wird.

Wenn der Betriebsteil nach der Spaltung eines Betriebes innerhalb des Unternehmens verbleibt, findet kein Inhaberwechsel statt und § 613 a BGB findet keine Anwendung. Der Inhaber eines Betriebes wechselt auch nicht, wenn der Inhaber des Unternehmens wechselt, also bei Übertragung der Gesellschafteranteile. Nicht die Gesellschafter sind Inhaber des Betriebs sondern das Unternehmen.

1.2 Rechtsgeschäft

Der Betrieb oder Betriebsteil muss durch Rechtsgeschäft übergehen. Rechtsgeschäfte, die zum Betriebsübergang führen:

2. Schutzbereich des § 613 a BGB

§ 613 a BGB bewirkt, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte)  einen neuen Arbeitgeber erhalten, ohne dass sie gefragt werden und gelegentlich, ohne dass sie es überhaupt wissen. Die Rechte und Pflichten des neuen Arbeitgebers bleiben zunächst einmal dieselben wie die des bisherigen Arbeitgebers. Weder der alte Arbeitgeber noch der neue können den Übergang der Arbeitsverhältnisse unmittelbar verhindern. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist die zwingende rechtliche Konsequenz des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils. § 613 a BGB ist eine zwingende Schutzvorschrift, von der nur zugunsten der Beschäftigten abgewichen werden kann.

3. Kein neuer Arbeitsvertrag

Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber bedeutet nicht, dass die Beschäftigten einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Sie sollten sich auch weigern, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Der neue Arbeitsvertrag wird häufig schlechter sein als der alte. Der Betriebsrat sollte die Beschäftigten darauf hinweisen und für sie auflisten, welche Rechte und Pflichten gegenüber dem neuen Betriebsinhaber bestehen.

4. Sicherung arbeitsvertraglicher Bestimmungen

Der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils - also die übernehmende Gesellschaft (AG, GmbH, usw.) schuldet den übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alles, was auch der ehemalige Arbeitgeber schuldete. Auch Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungsregelungen (verfallbare und unverfallbare Anwartschaften) gehen mit über. Auch betriebliche Übungen begründen Ansprüche, die mit übergehen. Die übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegenüber dem neuen Arbeitgeber die gleichen Rechte und Pflichten.

Der neue Arbeitgeber kann die arbeitsvertraglichen Bestimmungen vom Zeitpunkt des Übergangs an (also ohne Jahresfrist des § 613 a BGB) nur soweit ändern, wie der bisherige Arbeitgeber. Die Änderung kann durch Änderungsvertrag, durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder durch Änderungskündigung erfolgen. Allerdings ist eine Änderungskündigung nur zulässig, soweit dringende betriebliche Erfordernisse hierfür bestehen.

5. Das Schicksal von Betriebsvereinbarungen beim Betriebsübergang

5.1 Ein ganzer Betrieb wechselt den Inhaber

Wechselt ein ganzer Betrieb den Inhaber und behält der Betrieb auch nach dem Übergang seine Identität, dann geht auch ein vorher gewählter Betriebsrat mit über. Ebenso gelten die vor dem Übergang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen auch gegenüber dem neuen Inhaber als kollektive Normen. Will das übernehmende Unternehmen solche übernommenen Betriebsvereinbarungen kündigen, dann gelten die allgemeinen Bestimmungen des BetrVG.

Das Schicksal von Betriebsvereinbarungen
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (z.B. nach §§ 87, 91, 95, 98, 112 BetrVG) können zwar gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, sofern keine längere Frist vereinbart wurde. Sie gelten jedoch weiter, bis eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen können ebenfalls mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Sie gelten danach nicht weiter, sofern nicht eine Nachwirkung vereinbart wurde.

Das Schicksal von Gesamtbetriebsvereinbarungen
Existierte in dem abgebenden Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, der Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen hat, dann gehen diese als kollektive Regelungen auf das übernehmende Unternehmen über,

Hatte der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung in eigener Zuständigkeit gemäß

§ 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen, dann gehen sie nicht als kollektive Regelung auf das aufnehmende Unternehmen über. Sie werden aber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Erst nach Ablauf eines Jahres kann der neue Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen, soweit die weiteren Voraussetzungen (Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein) dafür vorliegen.

5.2 Ein Betriebsteil wechselt den Inhaber

Wechselt ein Betriebsteil den Inhaber und bleibt der Hauptteil des Betriebes beim übertragenden Unternehmen, dann gehen Betriebsvereinbarungen nicht als kollektive Regelungen über. Sie werden jedoch gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Erst nach Ablauf eines Jahres kann der neue Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen, soweit die weiteren Voraussetzungen (s.o.) dafür vorliegen.

6. Der Wechsel des Tarifbereichs infolge eines Betriebsübergangs

Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Inhaber, der demselben Tarifvertrag unterliegt wie das abgebende Unternehmen, dann ändert sich an der Geltung des Tarifvertrages nichts.

Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Inhaber, der einem anderen Tarifvertrag unterliegt, dann gilt dieser Tarifvertrag für die übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, die auch diesen anderen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Sind sie nicht Mitglied in einer solchen Gewerkschaft, dann werden die bisherigen tarifvertraglichen Bestimmungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, die diesen vormals geltenden Tarifvertrag abgeschlossen hat. Erst nach Ablauf eines Jahres kann der neue Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen (s.o.).

Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Inhaber, der keinem Tarifvertrag unterliegt, dann werden die vor dem Übergang geltenden Bestimmungen eines Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Erst nach Ablauf eines Jahres kann der neue Arbeitgeber gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen (s.o.).

7. Das Recht auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht gezwungen werden, durch einen Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber zu wechseln. Sie können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Der Widerspruch muss unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Wochen erklärt werden, nachdem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem geplanten bzw. bereits erfolgten Übergang durch den Arbeitgeber Kenntnis erlangt haben.

Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderen Risiken verbunden. In der Regel wird in dem abgebenden Betrieb der Arbeitsplatz durch den Betriebs(-teil)übergang verloren sein. Dies ermöglicht dem bisherigen Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung. Sofern diesbezüglich keine besondere Vereinbarung abgeschlossen wurde, haben die betroffenen ArbeitnehmerInnen keinen Sozialplananspruch. Etwas anderes kann möglicherweise nur gelten, wenn besondere Gründe den Widerspruch rechtfertigen. Falls beim Übergang eines gesamten Betriebes der Betriebsrat mit übergegangen ist, existiert nach Ausübung des Widerspruchsrechts auch kein Betriebsrat mehr im abgebenden Unternehmen, der bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden müsste.

8. Regelungslücken des § 613 a BGB / Ergänzungsmöglichkeiten durch Betriebsvereinbarung / Sozialplan

Durch § 613 a BGB wird den ArbeitnehmerInnen nur ein sehr unvollkommener Schutz eingeräumt. Soweit ein Betriebsrat existiert, sollte dieser versuchen, diesen gesetzlichen Mindestschutz nachzubessern.

8.1 Betriebsübergang ohne Betriebsänderung

Der Betriebsübergang für sich alleine ist keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Er ermöglicht daher für sich alleine nicht die Erzwingung eines Sozialplanes. Im Falle des reinen Betriebsübergangs ohne Betriebsänderung kann daher nur eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

8.2 Betriebsübergang mit Betriebsänderung

In der Regel wird der Betriebsübergang jedoch begleitet von anderen Maßnahmen des Arbeitgebers, die eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG darstellen. Dies ist insbesondere der Fall

8.3 Typische Regelungspunkte beim Betriebsübergang

Folgende Lücken des Gesetzes bieten sich für eine ergänzende Regelung besonders an:

Neben den hier genannten Punkten werden Interessenausgleich und Sozialplan bzw. eine freiwillige Betriebsvereinbarung je nach Art der Betriebsänderung noch eine Vielzahl von weiteren Regelungspunkten enthalten müssen.

9. Der Betriebsrat beim Betriebsübergang

Wechselt der ganze Betrieb den Inhaber, dann wechselt mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Betriebsrat. Dies gilt allerdings nur solange, wie der übergehende Betrieb im übernehmenden Unternehmen erhalten bleibt. Der Betriebsrat geht dagegen unter, wenn der übergehende Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen in einen anderen Betrieb eingegliedert wird oder wenn der Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen stillgelegt wird.

Wechselt nur ein Teil eines Betriebs auf ein anderes Unternehmen, dann sind unterschiedliche Fallgestaltungen möglich.

  1. Der Hauptteil bleibt beim ursprünglichen Unternehmen. Dann bleibt auch der Betriebsrat beim ursprünglichen Unternehmen. Vorher abgeschlossene Betriebsvereinbarungen gelten dort weiter. Unter den Voraussetzungen des § 13 BetrVG muss gegebenenfalls eine Neuwahl durchgeführt werden.
    In dem übergehenden Betriebsteil muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bis dahin, längstens für die Dauer von 6 Monaten, führt der ursprüngliche Betriebsrat die Geschäfte auch für den übergegangenen Betriebsteil (§ 321 UmwG). Dies gilt auch entsprechend, wenn der Betriebsübergang nach anderen Vorschriften als nach dem UmwG vollzogen wurde.
  2. Der Hauptteil des ursprünglichen Betriebs geht auf ein anderes Unternehmen über. Dann geht auch der Betriebsrat und mit ihm die Betriebsvereinbarungen über, sofern der Betrieb nach dem Übergang nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert wird.
    In dem zurückbleibenden Teil muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bis dahin, längstens für die Dauer von 6 Monaten, führt der ursprüngliche Betriebsrat die Geschäfte auch für den zurückgebliebenen Betriebsteil (§ 321 BetrVG).

 

 

Siehe auch:

Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB

 

Rechtsprechung:

Betriebsänderung und Betriebsübergang:

BAG, Beschluss  vom 16.6.1987 - 1 ABR 41/85;

Betriebsübergang kann auch Betriebsänderung sein

BAG Beschluss vom 25.1.2000 - 1 ABR 1/99.