Unter dem Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses sind Tatsachen zu verstehen,
die (1) im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, (2) nur einem eng
begrenzten Personenkreis bekannt sind, (3) nicht offenkundig sind, (4) nach dem (ausdrücklich oder
konkludent) bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden sollen und (5) an deren
Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat.
Der Arbeitnehmer ist als Teil seiner aus § 242 BGB folgenden Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber gehalten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren (Verschwiegenheitspflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht).
BAG, Urteil vom 20. April 1989 - 8 AZR 632/87, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; EzA § 611 BGB Betriebsgeheimnis Nr. 2; DB 19898, 2340; NZA 1989, 860:
Der Arbeitgeber, der gegen einen Arbeitnehmer nachvertragliche Ansprüche auf Wahrung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Wege einer Unterlassungsklage und eines
Herstellungsverbotes durchsetzen will, muss das zu wahrende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
hinreichend genau bezeichnen. Besteht das Betriebsgeheimnis in einer Verfahrenstechnik, muss diese eindeutig und unverwechselbar beschrieben werden. Die Beschreibung der Verfahrenstechnik durch die Beschreibung des bei ihrer Anwendung entstehenden Produkts reicht nicht aus, wenn Produkte
mit den beschriebenen Eigenschaften auch bei Anwendung anderer Verfahrensweisen entstehen
können.