Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der in einem privatwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Seine Rechtsstellung ist durch das BetrVG geregelt. Von
großer praktischer Bedeutung sind die Mitbestimmungsrechte, die dem Betriebsrat in
sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zustehen (vgl. insbesondere §§ 87,
99, 102, 106, 112 f. BetrVG (Betriebliche Mitbestimmung)) sowie die Möglichkeit zum Abschluss
von Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber (§ 77 BetrVG). Für Streitigkeiten zwischen dem
Betriebsrat und dem Arbeitgeber über betriebsverfassungsrechtliche Fragen ist entweder
eine Einigungsstelle oder die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig.
Zu der Frage, des Fortbestandes des Betriebsrates bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein neues Unternehmen:
(BAG, Beschluß vom 5.6.2002 – 7 ABR 17/01)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung im Schrifttum läßt ein Betriebsinhaberwechsel die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht
(28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG
1972 § 99 Nr. 55, zu B I 2 der Gründe; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67,
168 = AP BGB § 613 a Nr. 89, zu B IV 2 c bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 7
ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16, zu B 2 der
Gründe; ErfK/Eisenmann § 21 BetrVG Rn. 11;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt aaO § 21 Rn. 34 mwN).