Betriebsratssitzungen

 

 

 

 

2. Anspruch auf Übersetzungen und Dolmetscher für Sitzungen

ArbG Frankfurt, Urteil vom 5.3.1997 - 14 BV 170/96 –

 

3. Kostenerstatungspflicht des Arbeitgebers

Fährt ein Betriebsratsmitglied gesondert zu einer Betriebsratssitzung, die außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der meisten Betriebsratsmitglieder liegt, so sind ihm die gesondert aufgewendeten Fahrtkosten im Rahmen von § 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten.

Hat ein Betriebsratsmitglied Kosten im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG bereits aufgewendet, z.B. Reisekosten oder durch Bezahlung einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit, so ist die Erstattungsforderung bei Verzug oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen

(Aufgabe von BAG Beschluß vom 21.11.1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 24.7.1979 - 6 ABR 96/77 - AP Nr. 1 zu § 51 BetrVG 1972).

(BAG, Beschluß vom 18.1.1989 - 7 ABR 89/87).