1. Begriff der Betriebsratstätigkeit
2. Abmeldepflicht des Betriebsratsmitglieds
Bei der
Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das
Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der
beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der
Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden. Insoweit gibt der Senat
seine entgegenstehende Rechtsprechung auf (BAG Beschluß vom 14.2.1990 - 7 ABR
13/88 - BB 1990, 1625).
Für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen. Für die gesetzlichen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB ist das Betriebsratsmitglied darlegungspflichtig. Es besteht eine abgestufte Darlegungslast.
(BAG,
Urteil vom 15.3.1995 - 7 AZR 643/94)
3. Umfang der Freistellungspflicht des Arbeitgebers
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich allerdings auch nicht bloß darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Vielmehr muss auch der Arbeitgeber bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
(BAG,
Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89)
4. Rechtlicher Hintergrund der Abmeldepflicht
Die Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes, sich vor Beginn seiner unter
§ 37 Abs. 2 BetrVG fallenden Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, beruht jedenfalls auch auf dem Arbeitsvertrag.Die Verletzung dieser Pflicht kann Gegenstand und Inhalt einer entsprechenden Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.
(BAG,
Urteil vom 15.7.1992 - 7 AZR 466/91).