Betriebsverfassungsrecht

Das Betriebsverfassungsrecht gehört zum kollektiven Arbeitsrecht. Es regelt die Beziehungen

zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretungsorganen der Arbeitnehmer (insbes. Betriebsrat und Personalrat). Als gesetzliche Grundlage ist im Bereich der Privatwirtschaft das BetrVG einschlägig. Es regelt Bildung und Aufgaben des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Zudem räumt es den Arbeitnehmervertretungen Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ein (Betriebliche Mitbestimmung).

Rechtsstreitigkeiten aus dem BetrVG gehören zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im

Beschlußverfahren, sofern die Beteiligten nicht vorher vor einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) oder einer Vermittlungsstelle (§ 112 BetrVG) zu einer freiwilligen Übereinkunft gelangen oder die Einigungsstelle bindend entscheiden kann. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung gelten statt des BetrVG die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, die jedoch weitgehend dem BetrVG ähnliche Regelungen enthalten.