BROSCHÜRE GESAMTBETRIEBSRAT (GBR)

(siehe auch: Gesamtbetriebsrat)

I. Begriff- und Zweck des Gesamtbetriebsrates     

1. Begriff

Ein Gesamtbetriebsrat ist ein betriebsverfassungsrechtlicher Organ der Interessensvertretung auf Unternehmensebene, welches aus den Mitgliedern der einzelnen Betriebsratgremien zusammengesetzt ist. Schon aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats stets die Existenz von mindestens zwei Betriebsratgremien und somit ein Unternehmen voraussetzt. Es müssen also mindestens zwei Betriebsratgremien in einem und dem selben Unternehmen vorhanden sein.

2. Zweck

Der Sinn und Zweck eines Gesamtbetriebsrats liegt darin, die Interessen der Arbeitnehmer auf der Unternehmensebene zu vertreten. Oft werden tiefgreifende Entscheidungen der Arbeitgeber, die für die Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung sein können, nicht auf betrieblicher Ebene, sondern Unternehmensebene getroffen. Die Umsetzung dieser Entscheidungen findet dann vor Ort, in den einzelnen Betrieben statt.

Beispiel:

Das Unternehmen X-GmbH, mit Sitz in Hamburg, hat zwei Betriebe ( A und B).

Betrieb A ist in Frankfurt a. M. und Betrieb B in Stuttgart niedergelassen. Beide Betriebe haben jeweils u. a. auch eine Abteilung „Buchhaltung“ und „EDV“. In den jeweiligen  Abteilung Buchhaltung arbeiten jeweils 7 Arbeitnehmer (also in beiden Betrieben insgesamt 14) und in den Abteilung EDV jeweils 13 Arbeitnehmer (also in beiden Betrieben insgesamt 26).  In beiden Betrieben amtiert jeweils ein Betriebsrat.  Die Unternehmensleitung beschließt diese Abteilungen so zusammenzulegen, dass am Ende jeweils nur eine Abteilung „Buchhaltung“ und eine Abteilung „EDV“  existieren.

 

Dass es sich bei diesem Beispiel um eine Betriebsänderung i.S.d.

§ 111 S. 2 Alt. 2 und 3 BetrVG oder § 111 Satz 1 BetrVG handelt, ist offenbar.

 

Die Frage aber, in welchem Betrieb schließlich diese Zusammenlegung erfolgen soll, kann nicht nur aus Sicht der Arbeitnehmer, sondern auch aus der Perspektive des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung sein.

  

Damit aber die Beschäftigten der beiden Betriebe bzw. deren Betriebsräte nicht gegeneinander ausgespielt werden, soll der Gesamtbetriebsrat eine sinnvolle Koordinierung der Betriebsratsarbeit ermöglichen. Durch ihn soll ein Ausgleich kollidierender Interessen auf betrieblicher Ebene vorgenommen werden.

Eine etwaige Lösung in einer Rahmenbetriebsvereinbarung könnte z.B. so aussehen:

 

- Der Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung vereinbaren, dass die Zusammenlegung der Abteilungen EDV im Betrieb A und die der Buchhaltung im Betrieb B erfolgt (oder umgekehrt).

- Die nähere Regelung der Zusammenlegung und der materielle Ausgleich der mit dieser Maßnahme einhergehenden Nachteile für Arbeitnehmer, regeln zuständigen örtlichen Betriebsräte mit den jeweiligen Geschäftsleitung.

 

II. Errichtung des Gesamtbetriebsrats

1. Voraussetzungen für die Errichtung des Gesamtbetriebsrats

Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein GBR zu errichten, sofern in einem UN mehrere Betriebsräte bestehen. Diese Vorschrift hat einen zwingenden Charakter. Soll heißen: Es muß ein GBR gebildet werden, wenn in einem und demselben UN mindestens zwei Betriebsräte amtieren.

 


                       

           

                                                          

 

 

                                                                               

                            

 

 

Der zwingende Charakter dieser Vorschrift führt auch dazu, dass weder durch eine Betriebsvereinbarung noch durch einen Tarifvertrag auf die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats verzichtet werden kann.

Ergo:

Da jedoch das  Unternehmen auch nur einen Betrieb satt mehrere haben kann (s. o. Bild), stellt sich die Frage, ob in einem solchen Einbetriebunternehmen ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden kann. Diese Frage muss in Anlehnung an das Wortlaut des § 47 Abs. 1 BetrVG verneint werden.

Exkurs:

Hat jedoch ein Unternehmen nur einen Betrieb, so kann dort zwar kein Gesamtbetriebsrat errichtet werden, wohl aber ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses zwingend vorgesehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in einem solchen Unternehmen mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer  beschäftigt sind (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

 

2. Entsendung von BR-Mirgliedern an den GBR (§ 47 II BetrVG)

            In den GBR entsendet jeder BR, wenn ihm

            1          Vertreter beider Gruppen angehören

                        zwei seiner Mitglieder

            2          wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe angehören

                        eines seiner Mitglieder

            3          Werden zwei Mitglieder entsandt

                        so dürfen sie nicht derselben Gruppe angehören (§ 47 II 2 BetrVG)

           

3. Ersatzmitglieder für GBR (§ 47 III BetrVG)

Der entsendende BR hat für jedes Mitglied des GBR mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

 4.       Was ist ein Unternehmen ?

Da die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats zunächst immer einen Unternehmen i.S.d. § 47 Abs. 1 BetrVG voraussetzt, ist es von Interesse zu erfahren, was denn ein Unternehmen ist.

Das Unternehmen ist nach der Rechtsprechung des BAG durch die Einheit des hinter dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebs liegenden Zwecks und die Einhaltung dieser Zweckerreichung dienenden Organisation gekennzeichnet. Also ist das Unternehmen danach eine organisatorische Einheit, mit der ein Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt.

Diese Formulierungen sind aber, jedenfalls für einen Laien in Sachen Jurisprudenz, noch nicht hinreichend aussagekräftig.

Daher soll folgend eine begriffliche Abgrenzung zwischen Unternehmen und Betrieb erfolgen

 

3.1       Abgrenzung zwischen Betrieb und Unternehmen

 

3.1.1    Betrieb

„Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen“ (BAG).

Der Betrieb i.S.d. BetrVG ist eine organisatorisch selbständige, rechtlich aber unselbständige Einheit.

Organisatorisch selbständig bedeutet, daß im Bereich  der sozialen, personellen, wirtschaftlichen Angelegenheiten eine einheitliche Leitung vorhanden ist.

Kurzum: hier wird Produziert und werden Dienstleistungen erbracht.

Da nach der Rspr. Des BAG sich der Begriff des Betriebes iSd BetrVG am Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechts orientieren muß, welches, salopp gesagt,  darin besteht die ArbN zu schützen, ist immer da, wo Menschen fremdbestimmte Arbeit verrichten ein Betrieb gegeben.

3.1.2    Unternehmen

Wollte man das Unternehmen mit anderen Worten, als die des BAG, umschrieben, könnte man sagen, daß ein UN eine rechtlich selbständige organisatorische Einheit ist, deren fast ausschließlicher Zweck darin besteht einen optimalen Gewinn zu erzielen (Gewinnmaximierung).

Was hat es aber mit dem „arbeitstechnischen Zeck“ des Betriebs an sich?

Nun der arbeitstechnische Zweck des Betriebes besteht darin, durch Einsatz von Technik und Arbeitskraft ein Endprodukt oder eine Dienstleistung hervorzubringen.

Betrieb ist also die organisatorische Einheit, in der Produkte hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden.

Der Zweck der Herstellung von Produkten und / oder das Erbringen von Dienstleistungen liegt aber ja nicht gerade darin, daß die Akteure dieses Prozesses in christlicher Nächstenliebe handeln, sondern doch um damit auf dem Markt zu gehen und Geld machen: Eben auf diesen Zweck ist das Unternehmen gerichtet.

„Im Betrieb schuften im Unternehmen absahnen“.

4. Merkmale für ein Unternehmen / Wie erkenne ich ein Unternehmen?

Ein Unternehmen ist nach dem oben gesagten immer dann gegeben, wenn wichtige und die einzelnen Betriebe betreffende Entscheidungen von einer  (UN-)Leitung getroffen werden. Das Unternehmen ist ein rechtliches Gebilde (GmbH, AG, GmbH Co. KG, GmbHaG etc. ).

Unbeachtlich ist dabei, ob das UN vom Ausland oder vom Inland agiert, das bedeutet für die Errichtung von GBR, dass es nicht darauf ankommt, ob die UN-Leitung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Im einzelnen müssen also nach dem BAG für das UN vorliegen:

4.1       Einheitliche Leitung

Voraussetzung für den hier gemeinten Un-Begriff ist, dass die einzelnen Betriebe unter einheitlicher Leitung organisatorisch zusammengefasst sind.

4.2       Organisatorisch zusammengefasst

Unschädlich ist dabei, wenn der organisatorischer Zusammenhang nur auf den wirtschaftlichen oder ideellen Bereich beschränkt ist.

4.3       Einheitlicher Rechtsträger

Für den Begriff des UN in hier gemeinten Sinne ist ferner das Vorhandensein eines einheitlichen Rechtsträgers erforderlich.

Das bedeutet, daß die einzelnen Betriebe von derselben rechtlich selbständigen Rechtsperson betrieben werden (GmbH, AG, KG usw.)

5. Mehrere Betriebsräte im Unternehmen

Die Errichtung eines GBR setzt weiter voraus, daß es in einem UN mehr als einen BR existiert. Daraus folgt nun, daß in UN mit mehreren Betrieben, in welchen nur ein BR besteht, kein GBR gebildet werden kann.

5.1       Größe des Betriebsrats

Dabei ist die Größe des BR (Mitgliederzahl) nicht von Bedeutung, so dass es für die Errichtung von Gesamtbetriebsräten völlig ausreicht, wenn nur in zwei (kleinsten) Betrieben des Unternehmens Betriebsräte gewählt wurden.

Folglich ist auch für ein Unternehmen mit zwei oder mehreren kleineren, wohl jedoch betriebsratsfähigen, Betrieben, in denen nur aus einer Person bestehende Betriebsräte amtieren, ein Gesamtbetriebsrat zu bilden.

5.2       Betriebsratslose Betriebe eines und desselben UN, in welches Betriebsrat

Ist in mehreren (mindestens zwei) Betrieben eines Unternehmens, aber nicht in allen, ein Betriebsrat vorhanden, bleiben die betriebsratslosen Betriebe für die Frage der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats außer Betracht und werden bei dessen Zusammensetzung

(§ 47 Abs. 2 BetrVG) nicht berücksichtigt.

5.3       Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch für die betriebsratlosen Betriebe

Der Gesamtbetriebsrat ist gleichwohl auch für die Betriebe desselben Unternehmens, ohne Betriebsrat zuständig, und zwar unabhängig davon, ob sie betriebsratsfähig sind oder nicht.