Bundesarbeitsgericht

Das BAG ist der oberste Gerichtshof des Bundes im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Sitz in Kassel (und Sitzungen auch in Erfurt, § 40 Abs. 1 ArbGG). Die Gerichtsverwaltung wird vom

Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesjustizministerium ausgeübt (§ 40 Abs. 2

ArbGG). Die Senate des BAG, die jeweils für ein bestimmtes Sachgebiet zuständig sind, werden mit je

einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig (§ 41 Abs. 1

ArbGG). Das BAG entscheidet im Urteilsverfahren über die Revision gegen Urteile der

Landesarbeitsgerichte (§ 72 ArbGG) und über die Sprungrevision gegen Urteile der Arbeitsgerichte (§

76 ArbGG). Im Beschlußverfahren entscheidet das BAG über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte (§ 92 ArbGG) und die Sprungrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte (§ 96a ArbGG) sowie über Beschwerden gegen Beschlüsse der

Landesarbeitsgerichte in den Ausnahmefällen des § 70 ArbGG. Daneben ist der Große Senat, bestehend aus dem Präsidenten des BAG, je einem Berufsrichter aus jedem Senat, und je drei ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, für die Entscheidung über Rechtsfragen zuständig, wenn ein Senat von der Rechtsprechung eines anderen abweichen will (§ 45 ArbGG).