Bundeszentralregister

Nach § 1 BZRG führt der Generalbundesanwalt beim BGH ein Bundeszentralregister als Strafregister. In ihm werden insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen. Auskunft aus dem

Zentralregister erhält jeder Betroffene durch Ausstellung eines Führungszeugnisses (§§ 30 ff.

BZRG). Bedeutung erlangt das Bundeszentralregister indirekt durch das Problem des Fragerechts des

Arbeitgebers bezüglich Vorstrafen des Arbeitnehmers bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Vorstrafen dürfen verschwiegen werden, wenn sie gemäß §§ 32 f., 51 BZRG nicht (mehr) in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind.