c.i.c. (culpa in contrahendo) =

Das Haftungsinstitut der c.i.c. (culpa in contrahendo, Verschulden bei Vertragsschluß) beschreibt eine Sonderverbindung, die aus dem Eintritt der Parteien in Vertragsverhandlungen resultiert. Dieses vorvertragliche, aber dennoch gesetzliche Schuldverhältnis rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (= gesteigerter sozialer Kontakt) verbundenen spezifischen Gefahren für die Rechte und Rechtsgüter der Beteiligten. Deshalb treffen die Parteien zahlreiche Pflichten, die dem Schutz vor Schädigungen dieser Rechte und Rechtsgüter (etwa Gesundheit, Eigentum oder sonstige Vermögensinteressen) des jeweils anderen Teils dienen. Als vorvertragliche Pflichten kommen insbesondere Aufklärungs-, Obhuts- und Rücksichtnahmepflichten in Betracht. Werden diese Pflichten rechtswidrig und mit Verschulden des Schädigers (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 2 BGB) verletzt, so haftet der Betreffende auf Schadensersatz (§ 249 BGB), welcher regelmäßig nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (sog. negatives Interesse) gerichtet ist.

Das BAG hat die Rechtsfigur der c.i.c. bislang auch im Arbeitsrecht angewandt

(so z.B. BAG 02. 12. 1976, AP Nr. 10 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluss; BAG v. 17. 7. 1997, AP Nr. 2 zu § 16 BBiG).

Heute ist diese Rechtsfigur in das BGB mit § 311 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB kodifiziert worden.