Der EG-Vertrag ist die wichtigste Rechtsquelle des primären supranationalen europäischen
Gemeinschaftsrechts (Europäische Union/Europäische Gemeinschaften). In ihm sind insbesondere die Ziele und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, die Grundfreiheiten (Warenverkehrs-, Dienstleistungs-, Niederlassungs-, Kapitalverkehrsfreiheit, Freizügigkeit) sowie die Organe der EG und ihre Kompetenzen geregelt. Zudem enthält der EG-Vertrag die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlaß des gerade im nationalen F Arbeitsrecht einflußreichen sekundären Gemeinschaftsrechts (insb.
EG-Verordnungen und EG-Richtlinien, Art. 189 Abs. 2, 3 EGV). Im EG-Vertrag selbst sind kaum
materiell-rechtliche arbeitsrechtliche Normen enthalten. Zu nennen sind hier Art. 48 ff. EGV zur
Garantie der Freizügigkeit und Art. 119 EGV zur Garantie der Lohngleichheit von Männern und Frauen
(Grundsatz der Geschlechtergleichbehandlung). Diese Vorschriften entfalten in der Bundesrepublik
unmittelbare Wirkung und stehen über dem Bundesrecht.