Faktisches Arbeitsverhältnis

Ein faktisches Arbeitsverhältnis (auch als fehlerhaftes Arbeitsverhältnis bezeichnet) liegt vor, wenn der

"Arbeitnehmer" ohne Arbeitsvertrag oder ohne wirksamen Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber Arbeit leistet. In diesem Fall besteht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Bindung für die Zukunft, das faktische Arbeitsverhältnis kann jederzeit von beiden Teilen durch einseitige Erklärung ohne F Kündigung beendet werden. Während seiner Dauer wird das faktische Arbeitsverhältnis so behandelt, als läge ein wirksames Arbeitsverhältnis vor. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten richten sich mithin nach dem avisierten Arbeitsvertrag, den anwendbaren Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen sowie den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Daher hat der Arbeitnehmer insbesondere Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Nur einen Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit nach den Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hat der Arbeitnehmer allerdings dann, wenn er die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages gekannt hat und die Erhebung von Ansprüchen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt oder der Arbeitnehmer nach einer wirksamen Kündigung aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Kündigungsschutzprozesses (Achtung: bei    Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG Anspruch auf volle vertragliche Vergütung)    weitergearbeitet hat.