Unechtes Leiharbeitsverhältnis

 

1. Begriff

Ein unechtes Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn nicht die Überlassung des Arbeitnehmers das primäre Ziel des Vertrages zwischen Arbeitgeber und Entleiher ist, sondern der Arbeitnehmer beispielsweise zusammen mit einer Maschine zu deren sachgerechter Bedienung verliehen wird.

 

2. Kennzeichen und Besonderheiten

Der Vertragsinhalt eines unechten Leiharbeitsverhältnisses ist durch die Gebrauchsüberlassung von  Maschinen oder sonstigen Arbeitsgeräten geprägt, und nicht - wie vermutet werden könnte - durch die Überlassung des Arbeitnehmers. Kennzeichnend für das unechte Leiharbeitsverhältnis ist also nicht die Überlassung des Arbeitnehmers als primäres Ziel der Vertragsparteien (Verleiher und Entleiher), sondern die Überlassung von Maschinen und sonstigen Arbeitsgeräten. Die Überlassung des Arbeitnehmers soll dem Entleiher lediglich den Einsatz der entliehenen Maschinen oder Arbeitsgeräten erleichtern oder ggf. erst ermöglichen.

3. Rechtsbeziehung zwischen Entleiher und dem entliehenen Arbeitnehmer

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem von ihm entliehenen Arbeitnehmer richten sich hier nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln, sodass das dem Schutz der Arbeitnehmer dienende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur bei echten Leiharbeitsverhältnissen gilt.

 

In den Fällen eines echten Leiharbeitsverhältnisses steht dem Entleiher insbesondere ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer zu. Damit übernimmt der Entleiher aber auch  die Schutzpflichten gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Der Verleiher ist weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet und haftet bezüglich der Leiharbeitnehmer nur für ein Auswahlverschulden

(BAG 30.1.1991).

 

3. Einwilligung des Arbeitnehmers

Wegen § 613 S. 2 BGB ist für jede Form der Arbeitnehmerüberlassung die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.

 

8Unechtes Leiharbeitsverhältnis

8Arbeitnehmerüberlassung / Leiharbeit

 

 

Rechtsprechung:

BAG v. 25.10.2000 - 7 AZR 487/99 - Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung;

BAG v. 22.3.2000 - 7 ABR 34/98 - Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung;

BAG v. 18.2.2003 - 3 AZR 160/02 Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung/unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung;

BAG v. 19.3.2003 7 AZR 267/02 - Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung;

BAG v.  19.3.2003 - 7 AZR 513/02 - Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung;

BAG v. 19.3.2003 - 7 AZR 269/02 - Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung - § 13 AÜG.